Regierungsrat verabschiedet Normen zur verdeckten Fahndung und zur verdeckten Ermittlung
MedienmitteilungRegierungsrat
Verdeckte Fahndung und verdeckte Ermittlungen im Vorfeld von Strafverfahren sollen wieder möglich sein. Die Regierung verabschiedete an ihrer Sitzung eine entsprechende Teilrevision des Polizeigesetzes. Mit Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO) per 1. Januar 2011 war schweizweit eine Gesetzeslücke im Bereich derjenigen Ermittlungen entstanden, in denen sich Polizeiangehörige nicht als solche zu erkennen geben.
Zu den Aufgaben der Polizei gehören unter anderem Massnahmen zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie vorsorgliche Massnahmen für eine zweckmässige Strafverfolgung. Die Erfüllung dieses Auftrages setzt teilweise voraus, dass sich Angehörige der Polizei nicht sofort als solche zu erkennen geben, um sich bei Bedarf unerkannt in realen oder virtuellen Lebensräumen zu bewegen. Auch die polizeilich ermittelnden Angehörigen der Staatsanwaltschaft, insbesondere jene der Kriminalpolizei, müssen in der Lage sein, verdeckte Fahndung oder präventive verdeckte Ermittlungen durchführen zu können.
Zur verdeckten Fahndung gehören etwa Kontrollen im Rotlichtmilieu durch zivile Fahnder. Zur Aufklärung besonders schwerer Straftaten mittels verdeckten Ermittlungen benötigen Angehörige der Polizei eine Legende, um so in ein kriminelles Umfeld eindringen und mit Zielpersonen Kontakte knüpfen oder ein besonderes Vertrauensverhältnis aufbauen zu können. Ein tatprovozierendes Einwirken eines verdeckten Fahnders oder Ermittlers im Sinne eines «agent provocateur» bleibt indes unzulässig.
Mit Inkrafttreten der StPO per 1. Januar 2011 entstand im Bereich der präventiven verdeckten Ermittlungen und aufgrund der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung für weite Teile der verdeckten Fahndung gesamtschweizerisch eine Gesetzeslücke. Für die Arbeit der Strafverfolgungsbehörde ist es aber unerlässlich, weiterhin präventive verdeckte Fahndungen und Ermittlungen durchführen zu können. Deren Notwendigkeit wird generell anerkannt; sie war bisher aber in Basel-Stadt wie in praktisch allen Kantonen nicht explizit geregelt, weshalb die Aufnahme einer entsprechenden Norm im Polizeigesetz sinnvoll erscheint.
Diese Ansicht deckt sich mit jener der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), deren Vorstand die Kantone aufforderte, verdeckte Fahndungen und allenfalls präventive verdeckte Ermittlungen im kantonalen Recht zu regeln. Zudem überwies der Grosse Rat im Juni 2011 eine Motion mit dem Auftrag zur Ausarbeitung einer entsprechenden Vorlage.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) hat deshalb mit hoher Priorität an einer kantonalen Regelung gearbeitet, die es nun dem Regierungsrat unterbreitet hat. Die Exekutive ist den Anträgen des JSD gefolgt und schlägt dem Grossen Rat die Ergänzung des Polizeigesetzes (PolG) mit zwei neuen Paragraphen vor, mit denen die verdeckte Fahndung (§ 33a) und die verdeckte Ermittlung (§ 33b) geregelt werden. Während die Notwendigkeit und Rechtsstaatlichkeit verdeckter Fahndung allgemein unbestritten ist, werden verdeckte Ermittlungen teilweise kritisch betrachtet und sollten nur subsidiär zu anderen polizeilichen Massnahmen und im Hinblick auf schwere Straftaten erfolgen. Diesen Bedenken wird Rechnung getragen, indem gemäss § 33b PolG für den Einsatz verdeckter Ermittler unter anderem eine richterliche Genehmigung vorgesehen ist und der Deliktskatalog der StPO übernommen wurde.