Wohnraumförderungsgesetz für eine ausgewogene und nachhaltige Wohnraumentwicklung
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat schlägt dem Grossen Rat das Gesetz über die Wohnraumförderung (WRFG) als direkten Gegenvorschlag zur kantonalen Initiative „Bezahlbares und sicheres Wohnen für alle!“ vor. Zusammen mit der Wohnraumentwicklungsstrategie leistet der Regierungsrat so einen Beitrag zu einer ausgewogenen und nachhaltigen Wohnraumentwicklung, welche die Bedürfnisse der gesamten Bevölkerung berücksichtigt.
Vom 1. April bis zum 15. August 2011 waren die Wohnraumentwicklungsstrategie und der Entwurf des Wohnraumfördergesetzes (WRFG) in der öffentlichen Vernehmlassung. Das entsprechend überarbeitete WRFG soll nun der kantonalen Initiative „Bezahlbares und sicheres Wohnen für alle!“ als direkter Gegenvorschlag gegenübergestellt werden. Dies beantragt der Regierungsrat dem Grossen Rat. Die kantonale Initiative "Bezahlbares und sicheres Wohnen für alle!" weist zwar unterstützungswürdige Ansätze auf. Die Zielsetzungen der Initiative wären jedoch nur mit massiven Eingriffen in den Wohnungsmarkt zu erreichen. Demgegenüber sehen die Wohnraumentwicklungsstrategie und das WRFG massvolle und gezielte Massnahmen vor. Der Regierungsrat leistet so einen Beitrag zu einer ausgewogenen und nachhaltigen Wohnraumentwicklung im Kanton, welche die Bedürfnisse der gesamten Bevölkerung berücksichtigt.
Konkret schlägt der Regierungsrat nach Auswertung der Vernehmlassung insbesondere folgende Neuerungen am WRFG und an der Wohnraumentwicklungsstrategie vor:
- Die Fördermassnahmen für Wohngenossenschaften werden grundsätzlich auf alle gemeinnützigen Wohnbauträger ausgeweitet.
- Der Erwerb von Arealen und Liegenschaften zugunsten des gemeinnützigen Wohnraumangebots wird mittels einer Rahmenausgabenbewilligung zusätzlich gefördert.
- Eine öffentlich-rechtliche Stiftung zur Bereitstellung von günstigem Wohnraum wird für Personen eingerichtet, die zum Bezug von Subjekthilfe (Familienmietzinsbeiträge, Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen zur AHV/IV) berechtigt und zusätzlich bei der Wohnungssuche benachteiligt sind – dies aufgrund der Herkunft und Nationalität, der Familiengrösse, wegen eingeschränkter bzw. fehlender Wohnkompetenz oder aus finanziellen Gründen.
- Das Gesetz für Abbruch und Zweckentfremdung vom 20. November 1975 (GAZW) wird aufgehoben. Die Abbruchbewilligungspflicht wird in zeitgemässer Form ins WRFG überführt. Insbesondere ist der Abbruch von Wohnraum neu immer zu bewilligen, wenn mindestens gleich viel Wohnraum geschaffen wird. Die Veränderung von Wohnungsgrundrissen („Teilabbruch“) fällt nicht mehr unter die Bewilligungspflicht.
Im Wesentlichen beruht die Wohnraumentwicklungsstrategie somit auf folgenden drei Pfeilern:
1. Spezifische Förderung des gemeinnützigen Wohnraumangebots durch Abgabe von Land im Baurecht – verstärkt durch eine Rahmenausgabenbewilligung für den Erwerb von Arealen und Liegenschaften – und weitere Objekthilfen mit wohnpolitischen Auflagen sowie Beratung und Steuererleichterungen, damit besonders preiswerter Wohnraum entsteht.
2. Direkte Unterstützung von Menschen auf dem Wohnungsmarkt durch Subjekthilfe (inkl. Beratung) und Errichtung einer Stiftung für günstigen Wohnraum.
3. Verbesserung der Rahmenbedingungen und Schaffung spezifischer Anreize für private Investitionen, die allgemein zu genügend gutem Wohnraum beitragen sollen; dies beispielsweise durch die Überführung des Gesetzes über Abbruch und Zweckentfremdung in das WRFG in revidierter Form.