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Die Revision des Gesetzes über die Basler Kantonalbank geht in Vernehmlassung.

Medienmitteilung

Regierungsrat

Der Regierungsrat gibt den Entwurf zur Totalrevision des Gesetzes über die Basler Kantonalbank (BKB) in Vernehmlassung. Der Regierungsrat will mit dieser Revision die Verantwortlichkeiten klären und die Corporate Governance verbessern. Die BKB erfüllt mit ihrem Versorgungsauftrag eine wichtige öffentliche Aufgabe. Die im geltenden Recht bestehende Vermischung der Kompetenzen zwischen dem Grossen Rat und dem Regierungsrat soll behoben werden: Neu soll der Regierungsrat die Eigentümerfunktion vollumfänglich wahrnehmen und damit auch die Mitglieder des Bankrats wählen. Der Grosse Rat übernimmt demgegenüber verfassungsgemäss die Oberaufsicht. Der Bankrat soll zur effizienten Willensbildung verkleinert werden. Im Sinne einer Entpolitisierung der BKB und in Übereinstimmung mit den Richtlinien zur Public Corporate Governance sollen Mitglieder des Grossen Rates und des Regierungsrates nicht mehr in den Bankrat wählbar sein.

Eigentümerrechte und -pflichten sind neu vollumfänglich beim Regierungsrat
Der Gesetzesentwurf sieht eine klarere Zuteilung der Kompetenzen zwischen dem Grossen Rat und dem Regierungsrat in Bezug auf die Eigentümerrechte und -pflichten gegenüber der BKB vor. Während im geltenden Recht mit der Wahl der Bankratsmitglieder der Grosse Rat eine wichtige Eigentü¬merfunktion wahrnimmt, liegen andere Eigentümerfunktionen (wie z.B. die Genehmigung des Jahresberichts) beim Regierungsrat. Deshalb soll in Übereinstim¬mung mit den Richtlinien zur Public Corporate Governance (PCG) der Regierungsrat neu vollumfänglich die Eigentümerrolle wahrnehmen und entsprechend auch die Mitglieder des Bankrats wählen. Der Grosse Rat demgegenüber übernimmt gemäss seinen verfassungsmässigen Kompetenzen die Oberaufsicht.

Die BKB erfüllt einen wichtigen öffentlichen Auftrag
Die BKB nimmt heute einen wichtigen Versorgungsauftrag wahr. Sie bildet einen wichtigen Gegenpol zu den beiden Grossbanken. Mit einem Marktanteil von über einem Viertel trägt sie zur Lösung der volkswirtschaftlichen Aufgaben des Kantons bei, indem sie die Geld- und Kreditbedürfnisse der hiesigen Bevölkerung und Wirtschaft befriedigt. Sie bietet insbesondere bei der Finanzierung der KMU und des Eigenheims sowie im Wertschriftengeschäft Leistungen an, die im selben Ausmass nur von der UBS angeboten werden. Die BKB nimmt damit mit ihrem Versorgungsauftrag eine wichtige öffentliche Aufgabe ein.

Versorgungs-, Nachhaltigkeits-, Chancengleichheits- und Gewinnbeteiligungsauftrag
Der bestehende Leistungsauftrag soll beibehalten werden. Heute ist die BKB eine Universalbank die mit privaten Banken vergleichbare Produkte und Dienstleistungen anbietet. Daneben ist sie zum anderen ein gezielter Nischenanbieter. Im Zentrum des Leistungsauftrags steht der nach wie vor gleich lautende Versorgungsauftrag der lokalen Bevölkerung und der Unternehmen mit Bankprodukten und -dienstleistungen. Daneben soll die BKB mit ihrem Produkt- und Dienstleistungsangebot zu einer nachhaltigen Entwicklung des Kantons beitragen. Sie soll für Gleichberechti¬gung und Chancengleichheit sorgen. Alle Menschen sollen unabhängig ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer Religion oder ihrer sozialen Herkunft Zugang zu guten Bankdienstleistungen erhalten. Letztlich soll die BKB auch gesetzlich dazu verpflichtet werden, eine angemessene Gewinnausschüttung an den Kanton zu leisten. Die ergänzenden Aufträge zur Nachhaltigkeit, Chancengleichheit und Gewinnbeteiligung stellen zum einen eine gesetzliche Verankerung der bereits bestehenden Praxis dar und sind zeitgemäss. Zum anderen stehen sie im Einklang mit der Kantonsverfassung.

Risikobegrenzung beim bestehenden Geschäftsfeld
Da der Regierungsrat davon ausgeht, dass das Risiko breiter gestreut ist, je heterogener der Geschäftskreis ist, wird der sachliche und geografische Geschäftskreis möglichst breit, aber auch klar formuliert. Wie bisher sind der Bank besonders risikoreiche Geschäfte untersagt. Es wird gesetzlich vorgegeben, dass die Handelsaktivitäten primär auf die Befriedi¬gung der Kundenbedürfnisse ausgerichtet sein sollen. Damit soll der Eigenhandel im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eingegrenzt werden. Neu wird auch die bestehende Praxis bei der Kreditvergabe, die auf einer vorsichtigen Tragbarkeits- und Belehnungspraxis beruht, gesetzlich verankert. Des Weiteren wird zur Risikoreduktion die von der BKB in Zusammenhang mit dem US-Steuerstreit entwickelte Weissgeldstrategie auch gesetzlich festgeschrieben. Wie in der gelebten Praxis soll die BKB in erster Linie in der Wirtschaftsregion Nordwestschweiz tätig sein. Das Geschäft im Ausland und ausländische Tochtergesellschaften sollen erlaubt sein, wenn sie mit dem Zweck der BKB vereinbar sind und daraus keine unverhältnismässigen Risiken entstehen.

Beibehaltung der Staatsgarantie mit neu gesetzlich verankerter Entschädigung
Das Gegenstück zum öffentlichen Leistungsauftrag ist die Gewährung der Staatsgarantie. Solange die BKB einen Leistungsauftrag zu erfüllen hat, soll die Beibehaltung der Staatsgarantie nicht in Frage gestellt werden. Damit die Staatsgarantie nicht marktverzerrend ist, entrichtet die BKB dem Kanton für die Staatsgarantie seit 10 Jahren eine finanzielle Entschädigung. Allerdings ist diese Entschädigung nicht gesetzlich verankert. Diese gesetzliche Lücke soll geschlossen werden. Die BKB wird neu auch gesetzlich verpflichtet dem Kanton diese Art Risikoversicherungsprämie für die Staatsgarantie zu bezahlen.

Professioneller, kleiner und ausgeglichener Bankrat
Der Bankrat ist weiterhin das Aufsichtsorgan der BKB. Ihm steht die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle der Geschäftsführung der BKB zu. Der Bankrat soll zur Steigerung der Leistungsfähigkeit und der effizienten Willensbildung verkleinert werden. Er soll neu nur noch 7 bis 9 Mitglieder anstelle von 13 Mitgliedern umfassen. Im Sinne einer Entpolitisierung der Bank sind Mitglieder des Grossen Rates nicht mehr in den Bankrat wählbar. Des Weiteren soll die gesamte Amtszeit eines Bankratmitglieds neu auf 16 Jahre beschränkt werden. Neben dem guten Ruf und der Gewährung einer einwandfreien Geschäftstätigkeit gemäss eidgenössischem Bankengesetz sollen die Professionalität und die Erfahrung wichtigste Wahlkriterien für die Mitglieder des Bankrats sein. Des Weiteren soll in Übereinstimmung mit der Kantonsverfassung die Gleichberechtigung der Geschlechter gefördert werden, weshalb jedes Geschlecht zu mindestens einem Drittel im Bankrat vertreten sein muss.

Klare Zielvorgaben mittels Eignerstrategie und Mandatierung der Bankratsmitglieder
Als zentrales Instrument des Beteiligungsmanagements soll im Gesetz über die BKB neu der Erlass einer Eignerstrategie durch den Regierungsrat verankert werden. Wichtigstes Element der Eignerstrategie sind die strategischen und politischen Ziele, die der Kanton mit dieser Beteiligung verfolgt. Heute werden diese nirgends vollumfänglich und strukturiert festgehalten. In der Eigentümerstrategie soll festgehalten werden, was aus strategischer Sicht an Leistungen erbracht werden muss. Der Regierungsrat will die Eigentümerziele als Basis für die Mandatierung der von ihm gewählten Vertreter im Bankrat und in erweiterter Form direkt als strategische Vorgabe für die BKB verwenden. Die Mandatierung der Bankratsmitglieder soll im Einklang mit den PCG-Richtlinien im Gesetz neu ausdrücklich geregelt werden.

Hinweise

Die Vernehmlassungsunterlagen sind elektronisch unter www.regierungsrat.bs.ch/vernehmlassungen abrufbar.

Weitere Auskünfte

Dr. Eva Herzog, Tel. +41 61 267 95 51 Departementsvorsteherin Finanzdepartement Dr. Peter Schwendener, Tel. +41 61 267 96 01 Leiter Finanzverwaltung