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Revision des Pensionskassengesetzes geht in die Vernehmlassung

Medienmitteilung

Regierungsrat

Der Regierungsrat gibt den Entwurf für eine Revision des Gesetzes betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (Pensionskassengesetz) in Vernehmlassung. Diese Revision ist notwendig, um die auf Bundesebene per 1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) umzusetzen, welche die Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften neu regelt. Zudem sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, um eine Senkung des technischen Zinssatzes vornehmen zu können.

Neue Bundesgesetzgebung
Per 1. Januar 2012 ist auf Bundesebene eine Revision des BVG in Kraft getreten, welche die Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften neu regelt. Diese Revision strebt eine starke Verselbständigung der Pensionskassen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften an. Für die PKBS wurde diese Verselbständigung schon weitgehend mit der Revision von 2004 vorweggenommen. Neu ist aber, dass der Grosse Rat nur noch entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung erlassen darf.

Senkung des technischen Zinssatzes
Die PKBS steht mit einem Deckungsgrad von rund 96% per Ende 2011 gut da und aufgrund der guten Vermögensentwicklung 2012 hat sich dieser Wert per Ende 2012 sogar noch verbessert. Das rekordtiefe Zinsniveau, die Verwerfungen an den Kapitalmärkten sowie die ungebremste Zunahme der Lebenserwartung zwingen die Pensionskassen aber zu versicherungstechnischen Anpassungen. Dies geschieht insbesondere über eine Senkung des technischen Zinssatzes. Dies hat Konsequenzen für das Finanzierungsgleichgewicht der Kasse. Wird eine tiefere Sollrendite einkalkuliert, müssen entweder höhere Finanzierungsbeiträge der Arbeitnehmenden und des Arbeitgebers vorgesehen werden, die Leistungen müssen reduziert werden oder es muss eine Kombination dieser Massnahmen erfolgen.

Eckwerte der Finanzierung
Der Vorschlag des Regierungsrates für das neue Pensionskassengesetz sieht vor, dass im Gesetz die Finanzierung geregelt wird. Es ist danach Aufgabe des Verwaltungsrats der Pensionskasse und der Vorsorgekommissionen für die einzelnen Anschlüsse, die Leistungen so auszugestalten, dass sie innerhalb des gesetzten finanziellen Rahmens bleiben. Der Regierungsrat geht dabei von den folgenden Eckwerten für die künftige Finanzierung aus:

  • Die Finanzierungsbeiträge sollen insgesamt nicht höher ausfallen als heute, der Aufteilungsschlüssel Arbeitnehmende – Arbeitgeber soll beibehalten werden.
  • Der technische Zinssatz wird von 4% auf 3% gesenkt.
  • Damit die Finanzierungsbeiträge trotz Senkung des technischen Zinssatzes nicht erhöht werden müssen, schlägt der Regierungsrat die Erhöhung des Rücktrittsalters von heute 63 Jahren auf neu 65 Jahre vor.

Einmalig höherer Kapitalbedarf oder System der Teilkapitalisierung
Die Senkung des technischen Zinssatzes führt einmalig zu einem höheren Kapitalbedarf, damit einerseits die laufenden Renten korrekt finanziert sind und andererseits eine Besitzstandsleistung vorliegt, mit der vor allem ältere Mitarbeitende mit der bisherigen erwarteten Rente rechnen können. Im System der Vollkapitalisierung würde dies einen Sanierungsbedarf von gut einer Milliarde Franken nach sich ziehen. Mit der neuen Bundesgesetzgebung ist es für öffentlich-rechtliche Körperschaften auch möglich, das System der Teilkapitalisierung zu wählen. Dieses System stellt eine Mischung zwischen Kapitaldeckungs- und Umlageverfahren dar und sieht einen Zieldeckungsgrad von 80% statt 100% vor. Da der Deckungsgrad der PKBS nach der Senkung des technischen Zinssatzes gemäss heutiger Prognose rund 88% betragen wird, wäre in dieser Variante also keine Sanierung notwendig. Der Regierungsrat hat im Vernehmlassungsentwurf für das Pensionskassengesetz sowohl die Variante Vollkapitalisierung als auch die Variante Teilkapitalisierung ausgearbeitet.

Leistungs- oder Beitragsprimat
Da im Gesetz künftig die Finanzierung geregelt ist, muss der Grosse Rat nicht entscheiden, ob die Kasse im Leistungs- oder Beitragsprimat geführt wird. Da eine Umstellung auf ein Beitragsprimat aber mit Besitzstandskosten verbunden wäre, die der Arbeitgeber finanzieren muss, wird dies in der Vernehmlassungsvorlage ebenfalls dargestellt, wie auch die zum Beitragsprimat passende Sanierungsregel.

Auswirkung für die Versicherten
Die bestehenden Renten sind durch diese Revision nicht betroffen. Gemäss Vorschlag des Regierungsrates erhalten Angestellte des Kantons (inkl. BVB, IWB und Spitäler), die kurz vor der Pensionierung stehen, eine Besitzstandgarantie. Versicherte bis fünf Jahre vor der Pensionierung erhalten die bisherige Rente im Alter 63, für jene zwischen fünf und zehn Jahren vor der Pensionierung besteht ein teilweiser Anspruch auf Besitzstand. Zudem wird für langjährige Mitarbeitende garantiert, dass sie die bisherige Rente im Alter 65 erreichen. Die Anpassung der Vorsorge für die Angestellten der übrigen Institutionen wird nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes zwischen diesen Institutionen und der PKBS ausgearbeitet.

Die Vernehmlassung zum revidierten Pensionskassengesetz startet am 18. Januar 2013 und dauert bis am 19. April 2013.

Hinweise

Die Vernehmlassungsunterlagen sind elektronisch unter www.regierungsrat.bs.ch/vernehmlassungen abrufbar.

Weitere Auskünfte

Dr. Eva Herzog, Tel. +41 61 267 95 51 Departementsvorsteherin Finanzdepartement Dr. Peter Schwendener, Tel. +41 61 267 96 01 Leiter Finanzverwaltung