Verantwortlichkeiten bei der Basler Kantonalbank sollen klar geregelt werden
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat hat den Entwurf für eine Totalrevision des Gesetzes über die Basler Kantonalbank (BKB) an den Grossen Rat weitergeleitet. Der Regierungsrat will mit der Revision die Verantwortlichkeiten klären und die Corporate Governance verbessern. Der im geltenden Recht bestehenden Vermischung der Kompetenzen zwischen dem Grossen Rat und dem Regierungsrat soll entgegengewirkt werden. Aufgrund des Widerstands der politischen Parteien in der Vernehmlassung verzichtet der Regierungsrat entgegen der Richtlinien zur Public Corporate Governance (PCG) auf das alleinige Wahlrecht des Bankrats. Als Kompromiss schlägt er vor, dass der Regierungsrat die Mitglieder des Bankrats aussucht und der Grosse Rat auf den gebundenen Vorschlag des Regierungsrats den Bankrat wählt. Der Grosse Rat übernimmt daneben verfassungsgemäss die Oberaufsicht. Der Regierungsrat hält an der Verkleinerung und Entpolitisierung des Bankrats in Übereinstimmung der Richtlinien auch nach der Vernehmlassung fest. Mitglieder des Grossen Rates und des Regierungsrates sollen nicht mehr in den Bankrat wählbar sein.
Ergebnisse der Vernehmlassung
Der Regierungsrat hat einen ersten Vorschlag für die Totalrevision des Gesetzes über die BKB von April bis Juli dieses Jahres in die Vernehmlassung gegeben. Die Revision des Gesetzes über die BKB wird von allen Vernehmlassungsteilnehmenden grundsätzlich begrüsst. Die Auswertung der Vernehmlassungsergebnisse zeigt jedoch, dass sich die konsequente Umsetzung der Public Corporate Governance bei der BKB als schwierig erweist. Es ergeben sich bei den meisten vom Regierungsrat vorgeschlagenen Punkten zumeist keine klaren Mehrheiten.
Folgende Punkte wurden von mehreren Vernehmlassungsteilnehmenden an der Vorlage kritisiert:
- Alleinige Wahl des Bankrates durch den Regierungsrat
- Nichtwählbarkeit von Grossratsmitgliedern
- Wohnsitzquote von mindestens 50% in Basel-Stadt
- Geschlechterquote im Bankrat von einem Drittel
- Verabschiedung der Eignerstrategie ausschliesslich durch den Regierungsrat
- Umfang des Handels auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung
- Möglichkeit der Tochtergesellschaften im Ausland
Bankratswahl durch den Grossen Rat auf den gebundenen Vorschlag des Regierungsrates
Obwohl die Vernehmlassungsvorlage als wesentliche Neuerung die Zuweisung des Wahlrechts an den Regierungsrat im Sinne einer konsequenten Umsetzung der PCG-Richtlinien vorsah und der Regierungsrat diese Regelung nach wie vor als beste Lösung befürwortet, schlägt er aufgrund des Widerstands der politischen Parteien in der Vernehmlassung einen Kompromiss vor: Der Regierungsrat sucht die Mitglieder des Bankrats aus und schlägt sie dem Grossen Rat vor. Der Grosse Rat wiederum wählt auf den gebundenen Vorschlag des Regierungsrats die Bankratsmitglieder. Gebunden bedeutet, dass der Grosse Rat den Vorschlag des Regierungsrates nur im Gesamten annehmen oder ablehnen kann.
Indem der Regierungsrat für die Auswahl der Mitglieder des Bankrates nach klaren Kriterien zuständig ist und der Grosse Rat diesen Vorschlag nur gesamthaft annehmen oder ablehnen kann, wird den PCG-Richtlinien des Regierungsrates fast entsprochen, jedenfalls viel stärker als heute. Der Bankrat wird entpolitisiert und professionalisiert. Die Unabhängigkeit des Grossen Rates bei der Ausübung der Oberaufsicht ist gewährleistet. Der Regierungsrat kann durch die Auswahl der Bankratsmitglieder die BKB besser als in der heute unklaren Situation steuern.
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht stützt die Auffassung des Regierungsrats, dass er grundsätzlich nach wie vor für eine strikte Umsetzung der PCG-Richtlinien ist. Sie bedauert die Abschwächung, betont aber, dass der vorliegende Kompromissvorschlag immerhin eine wesentliche Einflussnahme des Regierungsrates auf die Bankratswahl erlaubt und die neu vorgesehene Regelung aufsichtsrechtlich zulässig ist.
Erlass der Eignerstrategie für die BKB durch den Regierungsrat
Es ist in unserem System der Gewaltenteilung festgelegt, dass der Regierungsrat für die Gesetze vollziehende und verwaltende Ebene und damit auch für die Konkretisierung der Gesetze zuständig ist, wozu neben Verordnungen auch der Erlass und Beschluss von Eignerstrategien gehört. Der Grosse Rat ist demgegenüber für den Erlass der gesetzlichen Rahmenbedingungen und für die Oberaufsicht über den Regierungsrat verantwortlich. Zur Erfüllung der Oberaufsicht kann einer Delegation der mit der Oberaufsicht betrauten Kommissionen des Grossen Rates Einsicht in die strategischen und operativen Geschäfte gegeben werden und damit auch in die Eignerstrategien des Regierungsrates für Beteiligungen.
Der Regierungsrat lehnt es aber nachdrücklich ab, dass die Eignerstrategie für die BKB allen Grossratsmitgliedern zugestellt, geschweige denn, dass sie durch den Grossen Rat genehmigt oder gar festgelegt wird. Die Eignerstrategie enthält – wenn sie wirksam sein soll – sensible Informationen wie Vorgaben für unternehmerische Ziele. Wenn sie einem grösseren Publikum unterbreitet wird, ist sie nicht griffig, weil sie dann derart abstrakt definiert wird, dass sie nichtssagend ist. Damit würden sie den Wert verlieren, den der Regierungsrat mit ihr anstrebt: Er will mittels der Eignerstrategie der BKB die gesetzlichen Vorgaben in konkrete Vorgaben übersetzen, um sie anhand dieser Vorgaben auch zu steuern und zu beaufsichtigen.
Professioneller, kleiner und ausgeglichener Bankrat
Der Bankrat ist das Aufsichtsorgan der BKB. Ihm steht die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle der Geschäftsführung der BKB zu. Der Bankrat soll zur Steigerung der Leistungsfähigkeit und der effizienten Willensbildung von 13 Mitgliedern auf 7 bis 9 Mitglieder verkleinert werden. Zudem soll die gesamte Amtszeit eines Bankratmitglieds neu auzf 16 Jahre beschränkt werden. Obwohl in der Vernehmlassung die Entpolitisierung und die Professionalisierung des Bankrats sowie die Geschlechter- und Wohnsitzquote umstritten war, hält der Regierungsrat daran fest.
Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über den Regierungsrat und die BKB aus. Eine Oberaufsicht ist aber nur vorbehaltlos möglich, wenn die Unabhängigkeit des Oberaufsichtsorgans gewährleistet ist. Demzufolge kann der Grosse Rat seine Oberaufsicht über den Regierungsrat und die Kantonalbank nur wahrnehmen, wenn er nicht die Oberaufsicht über seine eigenen Mitglieder wahrnehmen muss.
Mit der gesetzlichen Bestimmung, dass die Mehrheit der Bankratsmitglieder im Kanton Basel-Stadt wohnhaft sein muss, ist die lokale Verankerung gewährleistet. Die Möglichkeit zur Auswahl von Bankratsmitglieder ausserhalb des Kantons Basel-Stadt vergrössert den Kreis der potentiellen Bankratsmitglieder entscheidend. Dadurch wird gewährleistet, dass die verschiedenen Anforderungsprofile (eidgenössische und kantonale Vorgaben) in jedem Fall auch eingehalten werden können und in Bezug auf die Eignung keine Kompromisse gemacht werden müssen.
Der Regierungsrat hält an der Vorgabe fest, dass jedes Geschlecht mindestens zu einem Drittel im Bankrat vertreten sein muss. Auch der Grosse Rat hat eine entsprechende Geschlechterquote in der September-Sitzung für die kantonalen Betriebe festgeschrieben. Der Kanton Basel-Stadt soll in der Geschlechterförderung eine Vorreiterrolle einnehmen und der Regierungsrat ist überzeugt davon, dass sich genügend kompetenten Frauen finden lassen, die im Bankrat Einsitz nehmen können. Studien belegen ausserdem, dass das Risiko von Unternehmen abnimmt, wenn Frauen in die obersten Verwaltungs- und Leitungsorgan Einsitz nehmen, weil sie verstärkt eine langfristige Betrachtung einnehmen als Männer. Deshalb soll alleine aus Risikosicht eine Geschlechterquote verfolgt werden.
Leistungsauftrag und Risikobegrenzung beim bestehenden Geschäftsfeld
Der bestehende Leistungsauftrag, der aus der Versorgung der lokalen Bevölkerung und der Unternehmen mit Bankprodukten und -dienstleistungen besteht, soll beibehalten werden. Die ergänzenden Aufträge zur Nachhaltigkeit, Chancengleichheit und Gewinnbeteiligung stellen zum einen eine gesetzliche Verankerung der bereits bestehenden Praxis dar und sind zeitgemäss.
Um das Risiko breiter zu streuen, wird der sachliche und geografische Geschäftskreis möglichst breit, aber auch klar formuliert. Wie bisher sind der Bank besonders risikoreiche Geschäfte untersagt. Daneben werden die bestehende Praxis bei der konservativen Kreditvergabe sowie die in Zusammenhang mit dem US-Steuerstreit entwickelte Weissgeldstrategie gesetzlich festgeschrieben. Wie in der gelebten Praxis soll die BKB in erster Linie in der Wirtschaftsregion Nordwestschweiz tätig sein. Neu wird aufgrund der Vernehmlassung vorgeschlagen, dass im Gesetz explizit der Handel im eigenen Namen und auf eigene Rechnung primär auf die Befriedigung der Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden eingegrenzt werden soll. Das Geschäft im Ausland soll erlaubt sein, wenn es mit dem Zweck der BKB vereinbar ist und daraus keine unverhältnismässigen Risiken entstehen. Als Grenzkanton und in der heutigen Welt der verschwindenden räumlichen Barrieren (mit E-Banking etc.) macht ein grundsätzliches Verbot des Geschäfts im Ausland keinen Sinn. Zudem würde ein Verbot auch das Angebot der BKB empfindlich einschränken und die Tätigkeit der BKB als Universalbank verunmöglichen. Tochtergesellschaften im Ausland sollen entgegen der Vernehmlassungsvorlage neu nicht mehr erlaubt sein, was keine grosse Veränderung bringt für die BKB, weil sie ihre Tochtergesellschaft in Guernsey ohnehin schliesst.
Beibehaltung der Staatsgarantie mit neu gesetzlich verankerter Entschädigung Das Gegenstück zum öffentlichen Leistungsauftrag ist die Gewährung der Staatsgarantie. Solange die BKB einen Leistungsauftrag zu erfüllen hat, soll die Beibehaltung der Staatsgarantie nicht in Frage gestellt werden. Damit die Staatsgarantie nicht Markt verzerrend ist, entrichtet die BKB dem Kanton für die Staatsgarantie seit zehn Jahren eine finanzielle Entschädigung. Allerdings ist diese Entschädigung nicht gesetzlich verankert. Diese gesetzliche Lücke soll geschlossen werden. Die BKB wird neu auch gesetzlich verpflichtet dem Kanton diese Art Risikoversicherungsprämie für die Staatsgarantie zu bezahlen.