Mit dem neuen Zivil- und Kulturgüterschutzgesetz geht die Erneuerung der Basler Gesetzessammlung weiter
MedienmitteilungRegierungsrat
Die geltende kantonale Zivilschutzgesetzgebung stammt aus den 1960er Jahren, der Gründungszeit des Zivilschutzes. Der Regierungsrat hat sie daher einer Totalrevision unterzogen und gleichzeitig den Kulturgüterschutz erstmals gesetzlich geregelt. Er hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement damit beauftragt, eine Vernehmlassung des Ratschlagsentwurfs zum neuen Zivil- und Kulturgüterschutzgesetz durchzuführen.
Bei der Totalrevision des Zivil- und Kulturgüterschutzgesetzes geht es zum einen darum, die bestehenden Rechtsgrundlagen für die Aufgaben und Tätigkeiten des Zivilschutzes zeitgemäss auszugestalten: Ging es ihm einst darum, den Schutz bei kriegerischen Ereignissen zu gewährleisten, entwickelte er sich in den vergangenen Jahrzehnten zu einer Organisation, die komplexe Einsätze in Katastrophen, Not- oder Mangellagen leisten kann. Auch in Basel-Stadt unterstützen die Angehörigen des Zivilschutzes etwa die Rettungs- und Gesundheitsorganisationen regelmässig. So leisteten sie beim Schwellenbrand im Hafen (2018) oder dem Brand in der Rheingasse (2019) Führungsunterstützung oder standen bei der Euro08 genauso im Einsatz wir aktuell zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie. Zum anderen gilt es, die aktuell auf Bundesebene abgeschlossene Totalrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes im Kanton umzusetzen; dieses Gesetz tritt mitsamt den dazugehörigen Verordnungen per 1. Januar 2021 in Kraft.
Handlungsbedarf gibt es sodann mit Blick auf den Kulturgüterschutz. Seit der Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen bestehen neue Aufgaben, für deren Vollzug es bislang an einer kantonalrechtlichen Regelung fehlt. Somit gilt es erstmals überhaupt, den Kulturgüterschutz im Kanton Basel-Stadt gesetzlich zu regeln. Dabei hat es sich angeboten, den Kulturgüterschutz zusammen mit dem Zivilschutz zu regeln, da der Kulturgüterschutz auch Aufgabe des Zivilschutzes ist. Inhaltlich zuständig bleibt die 2017 in der Abteilung Kultur des Präsidialdepartementes eingerichtete Fachstelle Kulturgüterschutz. Entsprechend wurde das neue Zivil- und Kulturgüterschutzgesetz in einem interdepartementalen Prozess erarbeitet.
Aktuell werden die meisten Leistungen des Zivilschutzes von der Allgemeinheit getragen. Neu soll es zukünftig dem Zivil- und auch Kulturgüterschutz möglich sein, für bestimmte Handlungen Gebühren zu erheben. Mit der gesetzlichen Verankerung des Verursacherprinzips soll zudem eine Möglichkeit geschaffen werden, die Allgemeinheit von den Kosten für Einsätze des Zivilschutzes zu entbinden, die von Privaten verursacht werden.
Nicht zuletzt schreibt der Bund neuerdings vor, dass Schutzbauten nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden dürfen, wie sie innerhalb von fünf Tagen betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Diese neue Vorgabe gilt es im Kanton Basel-Stadt in geeigneter Form umzusetzen, damit die zivilschutzfremde Nutzung von Schutzbauten weiterhin möglich ist.
Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 31. März 2021.