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Steinenvorstadt: Neue Bestimmungen für Boulevard-Restaurants

Medienmitteilung

Bau- und Verkehrsdepartement

Neuregelungen in der Steinenvorstadt: Die Gastwirtschaftsbetriebe dürfen von Sonntag bis Donnerstag bis um 01.00 Uhr und an Freitagen und Samstagen bis um 02.00 Uhr in der Früh offen halten. Zudem wird nach nochmaliger eingehender Prüfung durch die zuständigen Instanzen des Bau- und des Sicherheitsdepartements und in Absprache mit dem Präsidium der IG Steinen die Durchfahrtsbreite in der Steinenvorstadt von bisher 4 Metern beibehalten. Ursprünglich war im Interesse der Rettungsdienste eine Durchfahrtsbreite von 45 Meter verlangt worden. Beibehalten wird fürs unbehinderte "Lädele" ein Korridor von 18 Meter Breite zwischen den Hausfassaden und den Auslagen respektive den Boulevardrestaurantflächen.

Den Gastwirtschaftsbetrieben in der Steinenvorstadt wurde bereits in der ersten Mai-Hälfte mitgeteilt, dass neue Schliessungszeiten gelten. Diese wurden wie folgt festgelegt: Sonntag bis Donnerstag 01.00 Uhr und von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag 02.00 Uhr.

Ursprünglich war zudem als neue Bestimmung – im Interesse der Rettungsdienste wie Polizei, Sanität und Feuerwehr – für die Steinenvorstadt eine Durchfahrtsbreite von 4,5 Metern verlangt worden. Diese Neueregelung ist wegen der verminderten Nutzfläche bei den betroffenen Gastwirtschaftsbetrieben auf Opposition gestossen. Deshalb wurde sie vom Baudepartement und der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei des Sicherheitsdepartements gemeinsam einer nochmaligen Prüfung unterzogen. In Absprache auch mit dem Präsidium der IG Steinen wurde nun beschlossen, die bisherige Durchfahrtsbreite von 4,0 Metern beizubehalten. Die Rettungsdienste haben sich mit dem Beibehalten der alten Regelung einverstanden erklärt.

An der neuen Regelung, die Durchfahrtsbreite von der Strassenachse aus zu messen, wird allerdings festgehalten. Dies bedeutet, dass exakt von der Strassenmitte aus jeweils 2.00 Meter auf jeder Seite frei bleiben müssen. Festgehalten wird auch an der Auflage, dass für Fussgängerinnen und Fussgänger entlang der Häuserfassaden ein Korridor von mindestens 1,80 Meter frei gelassen werden muss; damit kann das freie "Lädele" vor den Schaufenstern sichergestellt werden. Weiterhin gelten auch die bisherigen Richtlinien für Storen: Diese müssen von der Strassenmitte mindestens 2,25 Meter entfernt sein.

Aufgrund dieser Regelungen vermindert sich die für die rund zwanzig betroffenen Gastwirtschaftsbetriebe entlang der Steinenvorstadt zur Verfügung stehende Nutzfläche im Durchschnitt lediglich noch um 1,6 Prozent, was vernachlässigbar sein dürfte.

Im Bewilligungsschreiben, welches dieser Tage zusammen mit dem Entwurf der neuen Bewilligung an die Betroffenen verschickt wurde, wird allgemein auch darauf hingewiesen, dass Musikbetrieb nicht gestattet ist – weder auf der Allmend noch aus dem Lokal bei geöffneten Türen und/oder Fenstern. Zudem muss der Restaurationsbetrieb derart geführt werden, dass weder in anderen Nutzungseinheiten noch in der Nachbarschaft störende Immissionen verursacht werden. Der Betreiber einer Gaststätte ist auch für den Lärm verantwortlich, der durch den Betrieb in der näheren Umgebung entsteht. Dazu zählen unter anderem der Zubringerverkehr oder das laute Verhalten der ankommenden und weggehenden Gäste.

Das Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Lärmschutz, ist befugt, im Falle von berechtigten Lärmklagen zusätzliche bauliche oder betriebliche Massnahmen anzuordnen, welche die Lärmimmissionen vermindern.

Die Allmendverwaltung wird die nötigen Bewilligungsänderungen am kommenden Samstag, 22. Juli 2006, im Kantonsblatt publizieren.

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Weitere Auskünfte

Stéphanie Balzer Telefon +41 (0)61 267 93 52 Leiterin Kommerzielle Bewirtschaftung, Allmendverwaltung, Tiefbauamt

Bau- und Verkehrsdepartement

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