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Start der öffentlichen Vernehmlassung zum neuen Kulturfördergesetz des Kantons Basel-Stadt

Medienmitteilung

Erziehungsdepartement

Der Kanton Basel-Stadt soll erstmals in seiner Geschichte ein Kulturfördergesetz erhalten. Auf der Grundlage der neuen Kantonsverfassung und der Motion Verena Herzog u. Kons. wurde im Erziehungsdepartement der Entwurf für ein neues Kulturfördergesetz sowie dem darin definierten neuen regierungsrätlichen Planungsinstrument des Kulturleitbilds erarbeitet. Nach der internen Vernehmlassung beschloss der Regierungsrat am 8. Juli 2008 den Gesetzesentwurf in die öffentliche Vernehmlassung zu geben. Damit ist nun die breitere Diskussion um das neue Kulturfördergesetz des Kantons lanciert. Der Regierungsrat wird das Kulturfördergesetz nach Aufarbeitung der Vernehmlassung im Herbst 2008 an den Grossen Rat überweisen.

Die neue Kantonsverfassung
In der neuen Kantonsverfassung wird als wesentlicher Teil der staatlichen Aufgaben, des Service public, neben anderen wie Bildung, Gesundheitswesen oder Umweltschutz die Kulturförderung genannt. Die Kultur wird als ein zentrales Element des Staatswesens verstanden, die Förderung der kulturellen Vielfalt ist eine der Leitlinien des staatlichen Handelns. Die Kultur dient der Partizipation und Identitätsausbildung in einer pluralistischen Gesellschaft.

Eine neue gesetzliche Grundlage
Eine verlässliche gesetzliche Grundlage für die Kulturförderung durch den Staat ist ein wichtiger Eckpfeiler dieses Kulturverständnisses und entspricht einer Auffassung, wie sie auch national und international immer stärker vertreten wird. Kultur ist kein Luxus, sondern in einem zunehmend globalisierten Umfeld eine Grundvoraussetzung für ein demokratisches Zusammenleben und eine nachhaltige Entwicklung. Kulturelle, wissenschaftliche und wirtschaftliche Innovationen sind gleichwertige Pfeiler einer kreativen Gesellschaft.

Die Kulturschaffenden in und um die Region Basel tragen schon jetzt entscheidend dazu bei, dass Basel seinem Ruf als innovative und lebendige Kulturstadt gerecht werden kann. Mit dem Kulturfördergesetz verpflichtet sich der Kanton, bei der Kulturförderung weiterhin eine aktive Rolle zu spielen. Die Aufgabe des Staates ist nicht eigenes Kulturschaffen, sondern die Gewährleistung optimaler Rahmenbedingungen und der bestmögliche und verantwortungsvolle Umgang mit den öffentlichen Geldern in sinnvollem Gleichgewicht zwischen Bewahrung und Innovation. Zeitgemässe Förderinstrumente sollen ein qualitativ hochwertiges und vielfältiges Kulturschaffen unterstützen. Eine wichtige strukturelle Funktion erfüllt das Kulturfördergesetz durch die transparente Ordnung der Verwaltungstätigkeit im Kulturförderbereich. Bestehende Gesetze im weiteren Kulturbereich, wie zum Beispiel das Denkmalschutzgesetz, bleiben unverändert erhalten.

Das Kulturleitbild
Inhaltlich ist für die Kulturschaffenden und Kulturinstitutionen das neu vorgesehene Kulturleitbild (§ 8 Kulturfördergesetz) von Bedeutung. Darin soll der Regierungsrat nach Anhörung der interessierten Kreise festlegen, nach welchen grundsätzlichen Kriterien und mit welchen inhaltlichen, konzeptionellen, projektbezogenen und baulichen Schwerpunkten der Kanton seine Kulturförderung und Kulturvermittlung für die Legislaturperiode konkret ausrichtet.

Regierung, Departement, Fachbehörde und Parlament
Das Kulturfördergesetz steht im Einklang mit allen verfassungsmässigen und gesetzlichen Grundlagen des Kantons. Es regelt die Aufgaben und Kompetenzen auf Regierungs- und Verwaltungsebene. Die Zusammenarbeit mit und die Rolle des Parlamentes ist bedeutsam, obliegt diesem insbesondere die Genehmigung des jährlichen Budgets sowie konkreter Ausgaben über CHF 300'000 im Kulturbereich. Letztlich kann auch das Volk im Falle eines Referendums über grosse Kulturthemen entscheiden.

Soziale Sicherheit von Kunstschaffenden
Bei der Ausarbeitung des Kulturfördergesetzes wurde seitens des Departements und der Fachbehörde auch das Thema soziale Sicherheit für Kunstschaffende – vor allem im Bereich 2. Säule – behandelt. Auf der Grundlage des Berichts der Arbeitsgruppe Bundesamt für Kultur, Bundesamt für Sozialversicherungen und Staatssekretariat für Wirtschaft zur sozialen Sicherheit für Kulturschaffende in der Schweiz vom Februar 2007 wurden Lösungsvorschläge geprüft. Das Erziehungsdepartement kam zum Schluss, dass eine Verbesserung der sozialen Sicherheit der Kulturschaffenden namentlich durch eine Besserstellung atypischer Beschäftigungsverhältnisse im Sozialversicherungsrecht erfolgen sollte. Auf die Aufnahme entsprechender Bestimmungen ins Kulturfördergesetz wurde deshalb verzichtet.

Partnerschaftliche Zusammenarbeit
Sowohl das Kulturfördergesetz wie auch das Kulturleitbild definieren die Grundlagen und betonen die Bedeutung der Zusammenarbeit des Kantons mit Dritten (staatliche Stellen, Kantone, Länder, Stiftungen, Privatpersonen u.a.m.) im Kulturbereich. Von herausragender Bedeutung ist dabei die Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Landschaft. Gesetz und Leitbild schaffen die formelle Basis. Der Gesetzgeber fordert zudem eine angemessene Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an den kulturellen Zentrumsleistungen Basels.

Zusammenfassung
Mit dem Kulturfördergesetz (KuFG) sollen die Rahmenbedingungen für die bisher nicht formell-gesetzlich geregelte kantonale Kulturförderung formuliert werden. Das Kulturfördergesetz ermöglicht die Weiterführung der bisher erfolgreich gelebten Förderpraxis des Kantons und enthält folgende Schwerpunkte:

• Es gibt die aktive Rolle des Kantons bei der Kulturförderung wider;

• es setzt sich für ein offenes und vielfältiges Kulturverständnis ein;

• es gestaltet Leitlinien und Rahmenbedingungen zur Förderung eines hochwertigen und vielfältigen Kulturangebots und Kulturschaffens;

• es betont die Wichtigkeit der Zusammenarbeit über die Kantons- und Landesgrenzen hinaus mit der öffentlichen Hand und mit Privaten;

• es nennt die Kulturförderinstrumente und -bereiche des Kantons;

• es ermöglicht den Einsatz von Kulturfördermitteln sowohl direkt zu Handen von Projekten und Veranstaltungen wie auch indirekt zu Handen von Institutionen und Organisationen im Kulturbereich, die ihrerseits Kultur vermitteln oder den Zugang zur Kultur erleichtern;

• es regelt schliesslich die Aufgabenverteilung und Finanzierung auf Kantonsebene.

Weitere Auskünfte

Michael Koechlin, Telefon +41 (0)61 267 84 23 Leiter Ressort Kultur, Erziehungsdepartement Basel-Stadt

Erziehungsdepartement

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