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Verbot der Freilandhaltung von Hühnern und anderen Vogelarten: Meldepflicht für alle Geflügelhaltende

Medienmitteilung

Gesundheitsdepartement

Wegen der drohenden Gefahr einer Einschleppung des Vogelgrippevirus über Zugvögel hat der Bundesrat die Freilandhaltung von Geflügel und anderen Vogelarten ab Dienstag 25. Oktober 2005 auf dem Gebiet der ganzen Schweiz verboten. Das Verbot gilt zunächst bis zum 15. Dezember 2005. Um der in der bundesrätlichen Verordnung ebenfalls verfügten Meldepflicht für sämtliche Gefügelhaltungen nachzukommen werden im Kanton Basel-Stadt Personen deren Geflügelhaltung nicht landwirtschaftlich registriert ist aufgefordert sich beim Veterinäramt zu melden.

Sämtliches Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Enten, Gänse sowie Strausse und andere Laufvögel) ist im Stall oder unter einer undurchlässigen Abdeckung, mit vogelsicherem Seitenschutz zu halten. Der Auslauf von Geflügel aus Ställen in angrenzende, überdeckte Volieren und so genannte Wintergärten ist weiterhin erlaubt. Diese Aussenklimabereiche bieten genügend Schutz vor direktem Kontakt mit Wildvögeln. Tauben und Brieftauben sind nicht vom Verbot betroffen. Gleichzeitig mit dem Verbot der Freilandhaltung tritt auch ein Verbot von Geflügelmärkten und Geflügelausstellungen in Kraft. Auf Grund der bundesrätlichen Verordnung wird auch eine Meldepflicht für alle Geflügelhaltungen sowie Schwimm- und Laufvogelhaltungen eingeführt. Personen, deren Geflügelhaltung nicht bereits landwirtschaftlich registriert ist, müssen ihre Tiere (Art, Anzahl, Name, Adresse) innert einer Woche beim kantonalen Veterinäramt Basel-Stadt registrieren lassen. Davon betroffen sind insbesondere die zahlreichen Hobby-Gefügelhaltungen mit kleinen Tierbeständen. Die Meldepflicht für nicht landwirtschaftlich registrierte Tierhaltungen dient der Vorsorge: Im Seuchenfall ist damit eine wirksame Überwachung gewährleistet und die betroffenen Tierhalterinnen und Tierhalter könnten rasch und effizient informiert werden. Ausgenommen von der Meldepflicht sind neben den registrierten Landwirtschaftsbetrieben auch die Besitzerinnen und Besitzer von Ziervögeln (z.B. Wellensittiche, Papageien, Kanarienvögel usw.). Tot aufgefundene Vögel können unter Einhaltung der üblichen Hygienemassnahmen (Verwendung von Einweghandschuhen, Plastiksack) eingesammelt und bei der kantonalen Tierkörpersammelstelle, Hagenaustrasse 35, entsorgt werden. Falls mehrere Tiere in einem kleinen Umkreis tot aufgefunden werden oder die Seuchenlage dies erfordert, veranlasst das Veterinäramt eine Untersuchung auf Vogelgrippeerreger. Der kantonale Veterinärdienst ruft alle betroffenen Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter auf, sich an das bundesrätliche Verbot zu halten und der Meldepflicht nachzukommen. Es handelt sich um eine vorsorgliche, vorübergehende Massnahme; sie dient dem Schutz der einheimischen Geflügelbestände.

Hinweise

zum Thema Vogelgrippe vgl. auch www.bs.ch/vogelgrippe

Weitere Auskünfte

Dr. Markus Spichtig Kantonstierarzt Telefon 061 385 32 14 (für Medienschaffende) Kantonales Veterinäramt Telefon 061 385 32 32

Gesundheitsdepartement

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