Totalrevision Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz)
MedienmitteilungGrosser Rat
Neues Finanzhaushaltgesetz bringt moderne Rechnungslegung, verbesserte Systematik und mehr Einfluss von Parlament und Stimmvolk – Die Finanzkommission stimmt dem Ratschlag des Regierungsrats mit einigen Änderungen einstimmig zu.
Der Regierungsrat hat im September 2011 den Ratschlag und Bericht betreffend Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) vorgelegt und dem Grossen Rat damit beantragt, das kantonale Finanzhaushaltgesetz (FHG) von 1997 totalzurevidieren. Hintergrund ist das neue Harmonisierte Rechnungslegungsmodell für Kantone und Gemeinden. Mit der Totalrevision des FHG einher gehen ferner eine moderate Weiterentwicklung des kantonalen Finanzrechts, die Einführung einer konsolidierten Rechnung sowie eine klarere Gliederung und teilweise Straffung des Gesetzes.
Die Finanzkommission hat sich – in enger Absprache mit Finanzverwaltung und Finanzkontrolle – an insgesamt neun Sitzungen mit dem Ratschlag auseinandergesetzt. Sie geht mit der Stossrichtung des neuen Gesetzes einig. Nicht zuletzt sind verschiedene Überlegungen einer Arbeitsgruppe aus Kommissionsmitgliedern und Vertretern des Finanzdepartements von 2010 in den Ratschlag eingeflossen. Gegenüber dem Ratschlag beantragt die Finanzkommission dem Grossen Rat insgesamt 14 Änderungen. Wie der Regierungsrat ist auch die Finanzkommission der Maxime gefolgt, gegenüber dem geltenden FHG so wenige „politische“ Änderungen wie möglich vorzunehmen.
Die wichtigsten Neuerungen des künftigen gegenüber dem aktuellen FHG können wie folgt zusammengefasst werden:
- Neue Rechnungslegung: Ausgelöst wird die Totalrevision durch das Harmonisierte Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeinden (HRM2), das sich an den International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) orientiert. Gemäss Willen und Auffassung von Regierungsrat, Finanzkommission und Finanzkontrolle soll HRM2 für Basel-Stadt in einer relativ weit gehenden Umsetzungsvariante bzw. starken Anbindung an IPSAS übernommen werden.
- Ausgabenvoraussetzungen: Den grössten Zuwachs an Systematik erfährt das FHG durch die genauere Definition der Voraussetzungen, die für eine Ausgabe gegeben sein müssen. Neben der rechtlichen Grundlage bedarf es neu explizit eines Budgetkredits und einer Ausgabenbewilligung. Damit wird im Gegensatz zum aktuellen FHG klarer zwischen der Budgetsteuerung und der Ausgabenbewilligung unterschieden. Mit dieser Entflechtung erledigt sich die in der Vergangenheit immer wieder umstrittene Frage, ob eine Mehrausgabe innerhalb des jeweiligen Budgets zu kompensieren ist. Künftig muss der Grosse Rat, möchte er für eine bestimmte Ausgabe mehr Mittel sprechen, gleichzeitig explizit entscheiden, ob der entsprechende Budgetrahmen ebenfalls erhöht werden soll oder nicht. Wenn nicht, führt dies zwingend zu einer Kompensation.
- Finanzrechtlicher Status: Die wichtigste Änderung ergibt sich gemäss Auffassung der Finanzkommission bei der Unterscheidung zwischen neuen und gebundenen Ausgaben. Diese ist deshalb wichtig, weil bei neuen Ausgaben andere Kompetenzen gelten als bei gebundenen. Zwar bedürfen sämtliche Ausgaben eines Budgetbeschlusses des Grossen Rats, nur die neuen aber werden ab einer Höhe von CHF 300'000 vom Parlament via Ausgabenbericht bzw. ab CHF 1,5 Mio. via referendumsfähigen Ratschlag separat bewilligt. Die Finanzkommission hat festgestellt, dass in der Vergangenheit die Unterscheidung zwischen neuen und gebundenen Ausgaben zwar bei Vorhaben in der Investitions-, kaum aber bei solchen in der Laufenden Rechnung gemacht worden ist. Unterstützt von der Finanzkontrolle kam sie bereits 2009 zum Schluss, dass dies auch gemäss bisherigem FHG nicht statthaft ist. Die Praxis wird mit dem neuen FHG nun geändert sowie klarer geregelt: Bei wiederkehrenden neuen Ausgaben sollen dem Grossen Rat die voraussichtlichen maximalen jährlichen Ausgaben zur separaten Beschlussfassung unterbreitet werden. Der Grosse Rat wird damit künftig mehr Beschlüsse zu fällen haben, und gegen mehr Vorhaben wird das Referendum ergriffen werden können.
- Kreditübertragungen: Die einzige eigentliche rechtliche Kompetenzverschiebung zwischen Grossem Rat und Regierungsrat, die das neue FHG gemäss Ratschlag mit sich bringt, betrifft die Kreditübertragungen. Nicht beanspruchte oder ausgeschöpfte Kredite für Vorhaben mit einmaligem Charakter, die noch nicht abgeschlossen sind, sollen neu vom Regierungsrat auf ein neues Jahr übertragen werden können. Die Finanzkommission ist mit dieser pragmatischen Änderung einverstanden. Nicht zuletzt haben die vom Grossen Rat bewilligten Kreditübertragungen in den letzten fünf Jahren jeweils weniger als CHF 5 Mio. betragen.
Die meisten Kennzahlen des Kantons ändern sich mit dem neuen FHG bis auf teilweise neue Begrifflichkeiten nicht. Indes führt die neue Rechnungslegung zu einer anderen Verbuchung der kantonalen Vorfinanzierung des Anteils von Arbeitnehmenden und Pensionierten an der Pensionskassen-Sanierung II. Dies erhöht die Nettoschulden um rund CHF 320 Mio. und die Nettoschuldenquote um rund 0,6 Promillepunkte. Dieser Anstieg baut sich innerhalb von zehn Jahren automatisch wieder ab.
Die Finanzkommission zeigt sich überzeugt, dass der Kanton Basel-Stadt mit dem neuen FHG sein Finanzrecht auf den „State of the Art“ bringt und damit im schweizweiten Vergleich weiterhin eine Vorreiterrolle einnimmt. Sie beantragt dem Grossen Rat mit 11:0 Stimmen, ihrem Vorschlag des neuen FHG zu folgen. Auf einzelne Aspekte wird sie in ihrem Bericht zum Budget 2013 zurückkommen. Um die Budgets 2012 und 2013 miteinander vergleichen zu können, wird ein umfangreiches Restatement nötig werden.
Hinweise
Ausführlicher Bericht der Finanzkommission:
www.grosserrat.bs.ch