Gutachten widerlegt Befürchtungen der Angehörigen der Berufsfeuerwehr
MedienmitteilungJustiz- und Sicherheitsdepartement
Ein externes Gutachten kommt zum Schluss, dass das vorgesehene neue Arbeitszeitreglement keine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen für die Berufsfeuerwehrleute bringt. Auch bei der Ferienregelung kommt es zu keiner Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Staatsangestellten.
Die Arbeitsbedingungen der Mitarbeitenden im 24h-Schichtbetrieb der Berufsfeuerwehr werden durch das neue Arbeitszeitreglement nicht verschlechtert. Die Angehörigen der Berufsfeuerwehr bleiben auch weiterhin gegenüber den andern Angestellten des Kantons leicht besser gestellt; dies allerdings in einem vertretbaren Rahmen. Es gibt deshalb keinen Grund für Nachbesserungen des Entwurfs eines überarbeiteten Arbeitszeitreglementes für die Berufsfeuerwehr. Die Vorlage für ein neues Arbeitszeitreglement soll deshalb noch im 1. Quartal 2012 dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet werden.
Dieser Entscheid wurde nach Vorliegen des von Regierungsrat Hanspeter Gass in Auftrag gegebenen externen Gutachtens gefällt. Dieses wurde am Donnerstagnachmittag vom externen Gutachter PD Dr. Dominik Egli (BCP Business Consulting Partner AG) den Vertretern des Personalausschusses der Berufsfeuerwehr sowie der Verbände VPOD und Syna vorgestellt. Das Gutachten weist klar nach, dass das neue Arbeitszeitreglement keine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen der Berufsfeuerwehrleute zur Folge haben wird. Zudem ist die Gleichbehandlung mit den anderen Staatsangestellten garantiert. Auch der Rechtsdienst des Zentralen Personaldienstes (ZPD), dessen Leiter Lukas Ott am heutigen Gespräch ebenfalls seine Beurteilung des Reglementes vorstellte, bestätigte die Rechtskonformität des neuen Arbeitszeitreglementes, insbesondere die Gleichbehandlung.
Ein neues Arbeitszeitreglement für die Mitarbeitenden im 24-Stunden-Schichtdienst der Berufsfeuerwehr war wegen der neuen Ferien- und Urlaubsverordnung des Kantons Basel-Stadt notwendig geworden, die rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt wurde. Dies erforderte eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung insbesondere jener Arbeitszeitreglemente, die gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt vom 6. Juli 2004 (Arbeitszeitverordnung) von derselben abweichen.
Diese Überarbeitung des Reglementes fand unter Mitwirkung aller Interessengruppen in einem sozialpartnerschaftlichen Prozess statt. Nach Abschluss des Personalausschuss-Vernehmlassungsverfahrens hatten Mitte November 2011 Arbeitnehmervertreter den Departementsvorsteher um ein Gespräch gebeten, da sie aufgrund einer ungenügenden Berücksichtigung ihrer Anliegen eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen befürchteten. Anlässlich eines solchen Gespräches am 22. November 2011 versicherte der Departementsvorsteher, dass er diese Befürchtungen ernst nehme und vor einem Entscheid das Vorliegen des externen Gutachtens sowie der rechtlichen Prüfung durch den Rechtsdienst des ZPD abwarten wolle, um den Handlungsspielraum eventueller Nachbesserungen zu klären.