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Ab kommenden Montag gelten die neuen Güterumschlagszeiten für die motorfahrzeugfreie Kernzone der Basler Innenstadt

Medienmitteilung

Justiz- und Sicherheitsdepartement

Die Zufahrt zum Güterumschlag ist grundsätzlich von Montag bis Samstag von 5 bis 11 Uhr erlaubt. Die Zufahrt in die motorfahrzeugfreie Kernzone für Anwohnerinnen und Anwohner sowie für den Güterumschlag ausserhalb der allgemeinen Güterumschlagszeiten ist durch verschiedene Berechtigungen und Bewilligungen möglich und geregelt.

Die Güterumschlagszeiten für die motorfahrzeugfreie Kernzone der Basler Innenstadt wurden im Rahmen des Verkehrskonzepts Innenstadt vereinheitlicht und von Montag bis Samstag auf  5 bis 11 Uhr festgelegt. Für Personen, die in der motorfahrzeugfreien Kernzone wohnen, gelten erweiterte Güterumschlagszeiten von Montag bis Freitag, 20 bis  11 Uhr des folgenden Tages, bzw. Samstag 20 Uhr bis Montag 11 Uhr. Die Zufahrt in die motorfahrzeugfreie Kernzone für Anwohnerinnen und Anwohner sowie für den Güterumschlag ausserhalb der allgemeinen Güterumschlagszeiten ist durch verschiedene Berechtigungen und Bewilligungen möglich. Nachdem bis Ende 2014 die Markierungs- und Signalisationsarbeiten in der Innenstadt grösstenteils abgeschlossen wurden, kann das Verkehrskonzept Innenstadt vollständig umgesetzt werden. Die neuen Güterumschlagszeiten gelten ab kommenden Montag, 5. Januar 2015.

Die Zufahrt in die motorfahrzeugfreie Kernzone für Anwohnerinnen und Anwohner sowie für den Güterumschlag ausserhalb der Güterumschlagszeiten, ist durch verschiedene Berechtigungen und Bewilligungen möglich und geregelt. Diese sind elektronisch unter www.polizei.bs.ch oder direkt am Schalter der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt erhältlich. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel rund 24 Stunden. Bewilligungen und Berechtigungen sind im Auto mitzuführen und hinter der Frontscheibe gut sichtbar anzubringen.

In Notfällen kann die Kantonspolizei rund um die Uhr unter Tel. 061 267 76 00 über die notfallmässige Zufahrt in die motorfahrzeugfreie Kernzone informiert werden. Die mündliche Entgegennahme des Namens sowie der Nummer des Kontrollschildes durch die Kantonspolizei gilt in diesem Fall als Kurzbewilligung.

Justiz- und Sicherheitsdepartement