Abbrennen von privatem Feuerwerk ist am 31. Juli und am 1. August mit Auflagen erlaubt – Mindestabstand zu Wald und Waldrändern 200 Meter. Die Waldbrandgefahrenstufe wird reduziert auf Stufe 4 (gross). Das vom Amt für Wald beider Basel am 7. Juli 2015 ver
MedienmitteilungJustiz- und Sicherheitsdepartement
Das Wetter der vergangenen Tage hat eine leichte Entschärfung der Lage gebracht. Die Kantonspolizei Basel-Stadt sieht von einem generellen Verbot vom Abbrennen von Feuerwerk ab und erlaubt auch ausserhalb des Siedlungsgebietes wieder offenes Feuer. Im Wald und an Waldrändern besteht nach wie vor ein absolutes Feuerverbot. Sowohl beim Entfachen von Feuer wie beim Abbrennen von Feuerwerk ist höchste Vorsicht geboten.
Die Niederschläge und die gesunkenen Temperaturen der vergangenen Tage haben die Lage ausserhalb des Waldes leicht entschärft. Die Kantonspolizei Basel-Stadt lässt daher in Absprache mit den Fachspezialisten und den umliegenden Kantonen grundsätzlich zu, dass an den Bundesfeiern (31. Juli/1. August) privates Feuerwerk mit einem Mindestabstand von 200 Metern zum Wald und sichtbaren Waldrändern gezündet wird. Die Bevölkerung ist zudem aufgerufen, die aufgedruckten Sicherheitsabstände noch zu vergrössern und den Abstand zu Wald und sichtbarem Waldrand auf mindestens 200 Meter einzuhalten. Feuerwerke sollen nur auf festen nicht brennbaren Flächen (z.B. Kiesplatz, geteerte Parkplätze, Mergelplätze) gezündet werden. Die bewilligten Höhenfeuer auf dem Bruderholz und in Bettingen werden mit den entsprechenden Sicherheitsauflagen durchgeführt.
Die Waldbrandgefahrenstufe wird auf Stufe 4 (gross) zurückgenommen, jedoch bleibt das Feuerverbot im Wald und an den Waldrändern (inkl. Waldlichtungen) bestehen. Es ist verboten, im Wald, an Waldrändern und in öffentlichen Parkanlagen offenes Feuer zu entfachen und privates Feuerwerk abzubrennen. Im Wald und an Waldrändern gilt dies auch für eingerichtete Feuerstellen, sowie für selbst mitgebrachte Holz-/Kohle-Grills. Es ist verboten brennende Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen. Das Verbot beinhaltet insbesondere auch das Steigenlassen von Heissluft-Ballonen und Himmelslaternen (gekauft oder selbstgebastelt), welche durch offenes Feuer angetrieben werden. Die Kantonspolizei Basel-Stadt ruft die Bevölkerung auf, durch verantwortungsbewusstes Handeln Brände zu vermeiden. Sie ist auch weiterhin aufgerufen sorgsam mit jeglicher Art von Feuerentfachen umzugehen.
Übersicht über die wichtigsten Regeln:
1. Es ist verboten, im Wald, an Waldrändern und in öffentlichen Parkanlagen offenes Feuer zu entfachen und privates Feuerwerk abzubrennen. Dies gilt im Wald und am Waldrand auch für eingerichtete Feuerstellen, sowie für selbst mitgebrachte Holz-/Kohle-Grills. Es ist verboten brennende Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen.
2. Beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern muss zwingend ein Abstand von mindestens 200 Metern zum Wald eingehalten werden.
3. Das Steigenlassen von «Heissluftballonen / Himmelslaternen» (gekaufte oder selbstgebastelte), welche durch offenes Feuer angetriebenen werden, ist generell verboten.
4. Die Bevölkerung ist zu sorgfältigen Umgang mit Feuer im Freien (auch im Siedlungsgebiet) aufgerufen.
Hinweise
Gemeinsame Medienmitteilung des Justiz- und
Sicherheitsdepartements Basel-Stadt, den Gemeinden Riehen und Bettingen, des
Amts für Wald beider Basel, der Stadtgärtnerei Basel und der Feuerpolizei Gebäudeversicherung
des Kantons Basel-Stadt.