Verlängerung der Frist einer behördlichen Mahnung
MedienmitteilungJustiz- und Sicherheitsdepartement
Kantonspolizei Basel-Stadt
Die Kantonspolizei Basel-Stadt verlängert per 1. Juli die Frist für die behördliche Mahnung von heute 14 Tagen auf 30 Tage. Diese Anpassung erfolgt, weil die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass eine längere Frist notwendig ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen und die Bevölkerung wirksam zu schützen.
Seit der Totalrevision des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG) per 1. Juli 2020 muss die Kantonspolizei Basel-Stadt bei diversen Übertretungen eine behördliche Mahnung aussprechen, bevor eine Ordnungsbusse verhängt werden kann. Das bedeutet, dass bei der Feststellung einer Übertretung zunächst eine Verwarnung erfolgt. Erst bei einer erneuten Übertretung innerhalb der Mahnfrist kann eine Busse ausgesprochen werden. Die Mahnfrist beträgt derzeit 14 Tage.
Die Praxis zeigt, dass diese Frist in vielen Fällen zu kurz ist. Wenn die Polizei beispielsweise nach drei oder vier Wochen erneut wegen Lärm in die selbe Wohnsiedlung ausrücken muss, kann nicht auf den letzten Einsatz Bezug genommen werden. Es kommt erneut nur zu einer Verwarnung, was für die betroffenen Nachbarn eine unbefriedigende Situation darstellt.
Auch im Bereich der Strassenmusik und Strassenkunst hat sich gezeigt, dass einzelne Darbietende die geltenden Regeln gezielt ausnutzen, um ihre Einnahmen zu optimieren. Dies führt zu einer erheblichen Belastung für Gewerbe und Bevölkerung, die über das gesetzlich vorgesehene Mass hinausgeht.
Mit der Verlängerung der Mahnfrist auf 30 Tage kann die Kantonspolizei Basel-Stadt künftig wirksamer gegen wiederholte Störungen vorgehen und das Gesetz im Sinne der Bürgerinnen und Bürger anwenden.