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Initiative "zum Schutz der Langen Erlen und des Auenparks an der Wiese vor dem Strassenbau" kann nicht publiziert werden

Medienmitteilung

Staatskanzlei

Der Titel der Initiative "zum Schutz der Langen Erlen und des Auenparks an der Wiese vor dem Strassenbau" ist irreführend. Dies hat die Vorprüfung durch die Staatskanzlei ergeben. Mit der Unterschriftensammlung kann deshalb nicht begonnen werden.

Die Initiative "zum Schutz der Langen Erlen und des Auenparks an der Wiese vor dem Strassenbau" erfüllt die Formerfordernisse von § 4 des Gesetzes betreffend Initiative und Referendum vom 16. Januar 1991 nicht. Dies hat die Vorprüfung durch die Staatskanzlei ergeben. Die Publikation im Kantonsblatt kann deshalb nicht erfolgen und die Unterschriftensammlung nicht begonnen werden.

Mit dem Titel der Initiative wird der Eindruck erweckt, der baselstädtische Souverän könne mit der Initiative den Bau der Zollfreistrasse verhindern. Dieses Ziel kann aber nicht erreicht werden, da das Volk bereits entschieden hat: Der am 25. April 1977 unterzeichnete Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Strasse zwischen Lörrach und Weil am Rhein auf schweizerischem Gebiet ist von der Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1979 genehmigt worden. Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 26. März 1980 unbenützt abgelaufen. Durch Stillschweigen und Nichtergreifung des fakultativen Referendums hat das Volk den Bau der Verbindungsstrasse hingenommen.

Eine grobe Durchsicht des Initiativtextes hat zudem auch Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit dieser Initiative aufkommen lassen. Einerseits ist nach der Einschätzung der Staatskanzlei die Einheit der Materie nicht gewährleistet (Schutz der Langen Erlen und Verlagerung der Pendlerströme auf das Öffentliche Verkehrsmittel), andererseits scheint höherstehendes Recht verletzt, da rechtsgültige, demokratisch legitimierte Entscheide nicht mit einer Initiative ausser Kraft gesetzt werden können. Es wäre – sollte die Initiative doch zu Stande kommen - Sache des Grossen Rates, auf Grund eines Schreibens des Regierungsrates über die Zulässigkeit der Initiative zu befinden. Die Verfügung der Staatskanzlei, wonach die Initiative die Formerfordernisse des Gesetzes betreffend Initiative und Referendum nicht erfüllt, bezieht sich deshalb einzig auf den irreführenden Titel der Initiative.

Gegen die Verfügung der Staatskanzlei kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Weitere Auskünfte

Dr. Robert Heuss Tel. 061 267 85 60 Staatsschreiber