Eine Co-Kandidatur für die Regierungsratswahlen wäre rechtswidrig
MedienmitteilungStaatskanzlei
Eine Co-Kandidatur von mehreren Personen, die gemeinsam für ein Regierungsamt kandidieren würden, ist mit der Bundesverfassung und dem kantonalen Recht nicht vereinbar. Zu diesem Schluss kommt ein von der Staatskanzlei in Auftrag gegebenes externes Rechtsgutachten. Die Staatskanzlei wird deshalb eventuelle Wahlvorschläge für die Regierungsratswahlen 2020, die in diese Richtung gehen würden, nicht zulassen. Darüber hinaus wäre auch eine „Seitenwagenkandidatur“, bei der eine Kandidatin oder ein Kandidat für ein Regierungsamt eine zweite Person im Wahlkampf resp. auf dem Wahlzettel als künftige Mitarbeiterin oder Mitarbeiter bekannt macht, ebenfalls unzulässig.
Die Staatskanzlei hat im Hinblick auf die Regierungsratswahlen 2020 bei Professor Andreas Kley von der Universität Zürich ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das verschiedene Fragen zu einer Co-Kandidatur bzw. Job-Sharing beantworten soll.
Das Rechtsgutachten kommt zum Schluss, dass eine Co-Kandidatur von mehreren Personen, die gemeinsam für ein Regierungsamt kandidieren würden, mit der durch Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung garantierten Wahlfreiheit nicht vereinbar ist. Gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen von Basel-Stadt sind zudem sowohl eine Co-Kandidatur wie auch ein Jobsharing (voneinander unabhängig gewählter Personen) für Regierungsräte rechtlich nicht zulässig. Der klare Wortlaut der Kantonsverfassung (der Regierungsrat „zählt sieben Mitglieder“) belässt keinerlei Spielraum für eine Auslegung, wonach nicht zwingend sieben Personen den Regierungsrat bilden, sondern dieser bloss einen Beschäftigungsgrad von 700% aufweisen müsse. Paragraf 37 Absatz 2 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen legt zudem fest, dass jeder Wahlvorschlag nicht mehr Vorgeschlagene enthalten darf, als Ämter zu besetzen sind. Eine Kandidatur für den Regierungsrat, bei welcher eine zweite Person im Wahlvorschlag als Co- oder Nebenkandidatur aufgeführt wird, würde dieser Bestimmung zuwiderlaufen. Der klare Wortlaut von Verfassung und Gesetz sowie die bisherige Praxis zu dieser politisch wichtigen Frage lassen keinen Spielraum für eine kreative Auslegung im Sinne der Möglichkeit einer Co-Kandidatur bzw. eines Jobsharings.
Frage der Zulässigkeit einer „Seitwagenkandidatur“
Die Staatskanzlei kommt zum Schluss, dass auch eine „Seitenwagenkandidatur“ bei den Regierungsratswahlen rechtlich ausgeschlossen ist. Bei dieser Variante würde eine Kandidatin oder ein Kandidat für ein Regierungsamt eine zweite Person im Wahlkampf resp. auf dem Wahlzettel als künftige Mitarbeiterin oder Mitarbeiter bekannt machen. Auch diese Variante verstösst gegen die Bundesverfassung. Sie stünde überdies auch in Widerspruch mit gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen: Anstellungsbehörde für Mitarbeitende ist gemäss Paragraf 10 des Personalgesetzes der Regierungsrat bzw. das jeweilige Departement. Eine Verknüpfung einer Volkswahl mit der Anstellung einer bestimmten Person würde in die Kompetenzen der Organe der Exekutive eingreifen und wäre daher mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung nicht vereinbar.
Anlass für das Rechtsgutachten waren die publik gewordenen Überlegungen einer Partei, bei den Regierungsratswahlen 2020 mit einer Co-Kandidatur oder mit einer „Seitenwagenkandidatur“ anzutreten.
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