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Geänderte Unterstützungsrichtlinien für die kantonale Sozialhilfe ab dem 1. Januar 2009

Medienmitteilung

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

Die Unterstützungsrichtlinien für die kantonale Sozialhilfe werden in regelmässigen Abständen aktualisiert. Auf den 1. Januar 2009 wird im Zusammenhang mit der Harmonisierung der Sozialleistungen die bestehende Armutsfalle beim Austritt aus der Sozialhilfe mit neuen Bestimmungen in den Richtlinien massgeblich entschärft.

Die Arbeiten zur Harmonisierung der kantonalen Sozialleistungen haben gezeigt, dass die Ein- und Austrittsschwelle bei der Sozialhilfe das grösste Hindernis einer anreizgesteuerten und gerechten Ausgestaltung der Sozialleistungen für Haushalte im Niedriglohnbereich darstellt.

Um einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu bieten, wird heute Sozialhilfebeziehenden ein Drittel ihres Einkommens, jedoch maximal CHF 600 pro Person nicht an das Unterstützungsbudget angerechnet. Das frei verfügbare Einkommen erhöht sich um den entsprechenden Betrag. Können sich die Betroffenen mit einem höheren Lohn von der Sozialhilfe ablösen, fällt die um den Einkommensfreibetrag erhöhte staatliche Unterstützung weg. Trotz mehr Verdienst durch Arbeit wird das verfügbare Einkommen mit dem Austritt aus der Sozialhilfe oft kleiner. Es gibt somit keinen Anreiz, sich mit einem leicht verbesserten Erwerbseinkommen aus der Sozialhilfe abzulösen. Vielmehr besteht ein Anreiz in der Sozialhilfe zu verbleiben. Mit der bestehenden Regelung haben ausserdem Haushalte, die mit ihrem Erwerbseinkommen knapp oberhalb der Bedürftigkeitsschwelle liegen weniger Geld zur Verfügung, als erwerbstätige Haushalte, die mit einem tieferen Lohn ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt werden. Das ist ein Systemfehler.

Die neue Regelung in den Unterstützungsrichtlinien ab 1. Januar 2009 verkleinert diese so genannte "Armutsfalle". Der maximale Einkommensfreibetrag wird von CHF 600 auf CHF 400 pro Person reduziert. Damit befindet sich Basel-Stadt bei der Höhe des Einkommensfreibetrages im interkantonalen Vergleich neu nicht mehr wie bisher an der Spitze, aber immer noch im guten Mittelfeld. Gleichzeitig wird aber die Ein- und Austrittschwelle der Sozialhilfe für Erwerbstätige um CHF 200 und maximal um 400 Franken pro Haushalt erweitert. Neu erfolgt ein Austritt von erwerbstätigen Haushalten im Niedriglohnbereich aus der Sozialhilfe erst mit einem um diese Beträge erhöhten Einkommen. Die Armutsfalle beim Austritt aus der Sozialhilfe verringert sich durch diese beiden Massnahmen von heute maximal CHF 600 pro erwerbstätige Person auf höchstens noch CHF 200.

Neben der Reduktion der Armutsfalle wird per 1. Januar der Anreiz zur Arbeit im tiefsten Einkommensbereich mit verbesserten Freibeträgen erhöht. Insgesamt resultieren für den Kanton durch die neuen Regelungen maximale Kosten von zusätzlich CHF 1 Mio. pro Jahr.

Mit der Anpassung der Unterstützungsrichtlinien und durch die bereits erfolgte Befreiung des Existenzminimums von der Steuerpflicht gestaltet sich der Übergang aus der Sozialhilfe in Zukunft bruchloser. Die neue Regelung erhöht den Anreiz zu einer Erwerbstätigkeit mit einem Lohn über der Bedürftigkeitsgrenze. Der Anreiz für einen Verbleib in der Sozialhilfe reduziert sich auf ein Minimum. Mittel- und langfristig erwartet das Wirtschafts- und Sozialdepartement deshalb mit der Entschärfung der Armutsfalle eine erhöhte Ablösequote von der Sozialhilfe, die den anfänglichen Mehraufwand kompensiert. Die Ungerechtigkeit zwischen Sozialhilfebeziehenden und Nichtunterstützten im Niedriglohnbereich verkleinert sich überdies deutlich. Basel-Stadt folgt mit der Dämpfung der Armutsfalle Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe SKOS.

Weitere Auskünfte

Rolf Schürmann Telefon +41 (0)61 267 85 51 Amt für Sozialbeiträge Leiter Abteilung Existenzsicherung

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt