"Fümoar"-Beschwerden abgewiesen
MedienmitteilungDepartement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU) hat heute die Beschwerden von zwei dem Verein "Fümoar" angeschlossenen Gastgewerbebetrieben abgewiesen und festgestellt, dass in ihren Lokalen ein Rauchverbot gilt.
Im vergangenen Jahr hatte das Arbeitsinspektorat festgestellt, dass in beiden Lokalen, einem Restaurant und einer Diskothek, die Bestimmungen zum Schutz vor Passivrauchen nicht eingehalten werden. Die Betriebe wurden deshalb zum Schutz ihrer Angestellten verpflichtet, den rechtmässigen Zustand herzustellen. Die beiden dem Verein "Fümoar" angehörenden Betriebe wehrten sich dagegen mit einer Beschwerde.
Die Beschwerdeführer machten im Wesentlichen geltend, es handle sich um nicht öffentliche Lokale, da nur Mitglieder des Vereins "Fümoar" Zutritt hätten und bedient würden. Das im kantonalen Gastgewerbegesetz vorgesehene Rauchverbot für öffentliche Lokale sei deshalb nicht anwendbar. Ferner verstosse das kantonale Recht gegen Bundesrecht.
Gemäss den nun vorliegenden Entscheiden kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Die beiden Lokale seien vielmehr als öffentlich zu betrachten, da nach dem "Fümoar"-Modell der Kreis möglicher Gäste praktisch unbegrenzt sei und der Verein "Fümoar" denn auch keine Kontrolle über den genauen Mitgliederbestand habe. Die Ausgestaltung des "Fümoar"-Modells zeige klar, dass eine Umgehung des Gastgewerbegesetzes beabsichtigt werde. Auch das Argument der Bundesrechtswidrigkeit sei unzutreffend, weil aufgrund der Entstehungsgeschichte des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen und nach der Bundesgerichtspraxis weitergehende kantonale Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit bundesrechtlich zulässig seien. Das Gastgewerbegesetz sei deshalb anwendbar und die Lokale seien somit rauchfrei zu halten.
Aber selbst wenn die Betriebe als nicht öffentlich zu qualifizieren wären, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Das Rauchverbot ergäbe sich dann direkt aus dem Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen. Dieses verbietet das Rauchen nämlich auch in nicht öffentlichen Räumen, wenn diese mehr als einer Person als Arbeitsplatz dienen. In beiden betroffenen Lokalen sind aber jeweils mindestens zwei Personen gleichzeitig tätig.
Da es sich bei den beiden Beschwerden um sogenannte Pilotfälle handelt, werden die zuständigen Behörden nun auch in gleichgelagerten Fällen das Rauchverbot durchsetzen.