Behindertenhilfegesetz für die beiden Basel
MedienmitteilungDepartement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
Gemeinsame Medienmitteilung mit Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft -- Das neue Behindertenhilfegesetz sieht vor, dass inskünftig der individuelle Bedarf einer Person mit Behinderung die Basis für den Bezug von Leistungen der Behindertenhilfe bilden soll. Aktuell werden dafür in beiden Kantonen zusammen jährlich 270 Mio. Franken aufgewendet. Diese Mittel sollen auf Grundlage des neuen Gesetzes bedarfsgerechter verteilt werden. Weil inskünftig für die Leistungen Normkosten eingeführt werden, erhalten die Kantone auch eine wirksame Möglichkeit, das System der Behindertenhilfe finanziell zu steuern. Die Regierungen der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt geben das Gesetz jetzt in die Vernehmlassung.
Seit Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) am 1. Januar 2008 ist die Behindertenhilfe eine Kantonsaufgabe. Mit dem neuen Behindertenhilfegesetz (BHG) schaffen die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt die Gesetzesgrundlage für die Umsetzung dieses Auftrags. Aufgabe der Kantone ist es, zu gewährleisten, dass behinderten Personen, die Wohnsitz in ihrem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen (Wohnheime, Werk- und Tagesstätten) zur Verfügung steht, das deren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht.
Das BHG orientiert sich inhaltlich an den Reformzielen des vom Bundesrat und den Kantonsregierungen in beiden Basel genehmigten Konzeptes der Behindertenhilfe. Dieses sieht vor, die Leistungen der Behindertenhilfe auf Basis des individuellen Bedarfs der Personen mit Behinderung auszurichten. Um den individuellen Bedarf zu ermitteln, wollen die beiden Kantone das System IBBplus einführen. IBB bedeutet „individueller Betreuungsbedarf“ und wird in den Ostschweizer Kantonen zur subjektorientierten Mittelzuteilung verwendet. Dabei werden die Betreuungsleistungen aufgrund der Zuteilung zu einer Bedarfsstufe pauschal abgegolten. Die Bedarfseinschätzung wird bei IBB von einer Fachperson des betreuenden Umfelds vorgenommen, Basel-Landschaft und Basel-Stadt ergänzen dies mit einer Selbsteinschätzung (plus) durch die betroffene Person. Bei grösseren Differenzen zwischen den beiden Bedarfseinschätzungen wird eine fachliche Abklärungsstelle einbezogen. Es ist auch vorgesehen, dass mit einem sogenannten „Veränderungsbedarf“ einer Person mit Behinderung befristet mehr Mittel für einen individuellen Entwicklungsschritt zugesprochen werden können. Die betroffene Person soll zudem darüber entscheiden können, wo sie den ermittelten Bedarf an Leistungen beziehen möchte – also in der Regel auch darüber, ob dies in einer Institution oder ambulant erfolgen soll.
Das neue System wird kostenneutral eingeführt. Weil die bisher institutionsspezifisch verhandelten Tarife neu schrittweise an einheitliche Normkosten angenähert werden sollen, haben die Regierungen neu die Möglichkeit, steuernd auf das Gesamtsystem einzuwirken. Zudem soll die Aufteilung der Kostenträgerschaft von Kanton und Person mit Behinderung inskünftig nach einheitlichen Kriterien erfolgen: Der Kanton trägt die behinderungsbedingten Kosten für die Betreuung (Nachteilsausgleich), während die Person mit Behinderung die Kosten für Hotellerie, die Administration und Organisation der Leistung übernimmt (bei Bedarf mit Ergänzungsleistungen).
Das Vernehmlassungsverfahren für das BHG dauert bis zum 5. Januar 2015. Geplant ist, die überarbeitete Gesetzesvorlage den Parlamenten Anfang Februar 2015 zu überweisen.
Hinweise
Vernehmlassungsunterlagen unter (ab 03.10.14, 12.00 Uhr): www.regierungsrat.bs.ch/vernehmlassungen