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Aussagen über angeblich neue Regelungen beim Lärmschutz entbehren der Grundlage

Medienmitteilung

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

Die zuständige Behörde für Lärmschutz im Kanton Basel-Stadt ist erstaunt über die Medienmitteilung von „Kulturstadt Jetzt“ vom 12. Mai 2015. In der Bewilligungspraxis bzgl. Lärmschutz hat sich im Wesentlichen im Kanton Basel-Stadt nichts verändert. Es gelten nach wie vor die Grenzwerte gemäss Richtlinie der Vollzugshilfe der kantonalen Lärmschutzfachleute „Cercle Bruit“.

Mit Erstaunen hat die zuständige Behörde für Lärmschutz im Kanton Basel-Stadt die Medienmitteilung von „Kulturstadt Jetzt“ vom 12. Mai 2015 gelesen. Erstaunen deswegen, weil sich in der Bewilligungspraxis bzgl. Lärmschutz im Wesentlichen im Kanton Basel-Stadt nichts verändert hat. Es gelten nach wie vor die Grenzwerte gemäss Richtlinie der Vollzugshilfe der kantonalen Lärmschutzfachleute „Cercle Bruit“. Um diese Grenzwerte zu gewährleisten muss die Lärmschutzbehörde im Bewilligungsverfahren entsprechende Emissionswerte für den Musikbetrieb im Innenbereich festlegen. Dabei spielt neben der Lautstärke, und der Tageszeit der Veranstaltung auch die Frequenzzusammensetzung des Schalls eine wesentliche Rolle. Denn tiefe Frequenzen werden z.B. durch die Baukonstruktion wesentlich schlechter gedämmt als hohe Frequenzen. Ausserdem breiten sich die tiefen Frequenzen auch weiter in der Umgebung aus. Diese physikalische Gegebenheit muss im Vollzug von allen Kantonen berücksichtigt werden und ist auch Bestandteil der geltenden technischen Norm SIA 181.

Die erwähnte Anleitung für Lärmmessungen und -beurteilungen von Diskotheken und Musiklokalen für Akustiker, die im Mai 2014 an die Ingenieur- und Planungsbüros kommuniziert und auch seit Herbst 2014 (und nicht wie von gewissen Medien behauptet „seit wenigen Tagen“) auf der Homepage des AUE publiziert wurde, versucht die Beurteilung der Musiklokale zu vereinheitlichen, um möglichst viele verschiedene Musikstile auch in Zukunft ohne weitere Einschränkungen abspielen zu können. Die Basslastigkeit von Musik wird übrigens schon seit Jahren in die Beurteilung seitens Lärmschutz einbezogen. Die Anleitung selbst ist nicht neu und auch keine baslerische Erfindung; andere Kantone haben ähnliche Instrumente, wie z.B. die Stadt Zürich. Sie ist auch nicht etwas Zusätzliches, sondern bildet Teil der ordnungsgemässen Beurteilung von Diskotheken und Musiklokalen, die sich im Übrigen gemäss Art. 15 des Umweltschutzgesetzes des Bundes am aktuellen Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung zu orientieren hat.

Bei der Bewilligung von Musikveranstaltungen im Freien gehört Basel zu den liberalsten Städten der Schweiz. So sind sogar in der Innenstadt Musikkonzerte bis zu einer Lautstärke von 100 dB(A) möglich, mit der Empfehlung, eine Differenz zwischen dB(C) und dB(A) von 14 einzuhalten. In Zürich z.B. liegt der Grenzwert für OpenAir Veranstaltungen in der Innenstadt bei dB(C) 100, was soviel heisst, dass bei basslastiger Musik mit einer Differenz zwischen dB(C) und dB(A) von 14, maximal eine Lautstärke von 86 dB(A) erlaubt ist. Wenn man bedenkt, dass 3 dB eine Verdoppelung des Schalldrucks bedeuten, so kann man sich vorstellen, dass dies einiges ruhiger als in Basel daherkommen muss.

Das Gesetz schreibt vor, jede Beurteilung als Einzelbeurteilung durchzuführen. Dies wird in Basel durch die Bewilligungsverfahren gewährleistet. Sollte man als Veranstalter mit einer Bewilligung nicht einverstanden sein, kann man sich gerne an die zuständige Behörde wenden oder den Rechtsweg beschreiten.

Weitere Auskünfte

Matthias Nabholz, Leiter Amt für Umwelt und Energie Tel. 079 403 57 69.

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt