Vorschrift Basler Stadtmarkt und Basler Schlemmer-Markt
folgt
In Ergänzung zur Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel vom 16. Juni 2009 über die Zuteilung von Standplätzen im Bereich Messen und Märkte. Diese Vorschrift ist integrierender Bestandteil der Marktbewilligung.
Verkaufsartikel
Stadtmarkt
Frischwaren aller Art (z. B. Gemüse, Obst, Südfrüchte, Blumen, Eier, Naturhonig, Käse, Backwaren, Fische, Fleisch, Charcuterie-Artikel und weitere Frischwaren). Zur Ergänzung des Frischwarenangebotes wird, mit entsprechenden zusätzlichen Auflagen, von der Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing (Bewilligungsgeber), vertreten durch die Fachstelle Messen und Märkte, eine beschränkte Anzahl an Verpflegungsgeschäften zugelassen. Non-Food Artikel können nach Ermessen des Bewilligungsgebers zugelassen werden.
Schlemmer-Markt
Verpflegungsgeschäfte mit Produkten zum sofortigen Verzehr sowie Take-Away Produkten. Zusätzlich werden auch Frischwaren aller Art zugelassen.
Markttage und Verkaufszeiten
Schlemmer-Markt
Montag: ab 07.00 Uhr – 14.00 Uhr
Stadtmarkt
Dienstag – Donnerstag: ab 07.00 Uhr – 14.00 Uhr
Freitag – Samstag: ab 07.00 Uhr – 18.00 Uhr
- Sämtliche Geschäfte müssen ihren Betrieb ab 8.30 Uhr geöffnet haben.
- Vor und während Feiertagen sowie bei übergeordneten Anlässen gelten die vom Bewilligungsgeber festgelegten Marktzeiten. Diese werden rechtzeitig kommuniziert.
- Der Stadt- und Schlemmer-Markt kann gemäss § 9 der Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel vom 16. Juni 2009 vorübergehend für öffentliche Veranstaltungen von übergeordneter Bedeutung oder bei Vorliegen eines anderen vorrangigen öffentlichen Interesses in Anspruch genommen werden.
Auf- / Abbau
Die Geschäfte dürfen ab 06.00 Uhr aufgestellt werden. Die Geschäfte müssen bis spätestens eine Stunde nach Verkaufsschluss abgebaut sein. Danach muss der Marktplatz vollständig geräumt, d.h. frei von Geschäften und Fahrzeugen sein.
Befahren des Marktplatzes
- An Tagen, an denen der Stadtmarkt oder Schlemmer-Markt ganztägig geöffnet ist, darf der Marktplatz morgens bis 08.30 Uhr und nachmittags nur von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr und wieder ab 17.00 Uhr befahren werden. Ausserhalb dieser Zeiten dürfen sich keine Fahrzeuge auf dem Marktplatz befinden. Die Marktbewilligung erlaubt gemäss Verordnung (Zufahrt Innenstadt, vom Mai 2014) ausnahmsweise die Zufahrt in die Innerstadt ab 13.30 Uhr.
- Für Markfahrer mit Frischwaren (Obst und Gemüse) gilt neu eine frühere Einfahrtszeit von 12.30 Uhr. Ab dieser Uhrzeit darf in die Innenstadt eingefahren und der Stand auf dem Marktplatz abgeräumt werden. Die Markfahrer mit Obst- und Gemüsestände erhalten eine gesonderte Auszeichnung, welche im Auto gut sichtbar platziert werden muss.
Platzordnung
- Jedes Geschäft erhält vom Bewilligungsgeber einen definierten Standplatz zugeteilt, dessen Belegung von Montag bis Samstag zwingend einzuhalten ist.
- Geplante Änderungen und Investitionen von Marktständen sind zwingend vorgängig mit dem Bewilligungsgeber abzusprechen.
- Nach dem Auslegen der Waren sind die Fahrzeuge vom Marktplatz wegzustellen. Das Leergut, wie Harassen, Schachteln usw. ist durch die Geschäftsbetreiber (Bewilligungsnehmer/in) zu entsorgen. Die Standplätze sind in sauber gereinigtem Zustand zu hinterlassen. Freie Standplätze, die bis 8.30 Uhr nicht belegt sind, kann der Bewilligungsgeber anderweitig vergeben. Bei Abwesenheit ist der Bewilligungsgeber bis jeweils am Vortag um 16.00 Uhr, unter der Tel. Nr.
+41 (0)61 267 70 43 oder per Mail an messenundmaerkte@bs.ch zu informieren. - Der Marktstand muss ein attraktives Erscheinungsbild aufweisen und dem Charakter des Stadt- oder Schlemmer-Marktes entsprechen. Die Auslage der Waren auf dem Boden ist grundsätzlich nicht gestattet. Über die Zulassung des Erscheinungsbildes der einzelnen Marktstände bestimmt der Bewilligungsgeber.
Preisanschrift
Es gelten die Bestimmungen der Eidgenössischen Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen. Die Detail- und Grundpreise müssen durch Anschrift an der Ware selbst oder unmittelbar daneben durch Anschrift, Aufdruck, Preisschild usw. bekanntgegeben werden. Sie müssen leicht sicht- und gut lesbar sein. Sie sind in Zahlen bekannt zu geben. Preise in Euro können zusätzlich angegeben werden. Der Name des/der Geschäftsinhabers/in ist gut lesbar für den Kunden auf einem Schild, mindestens 30 x 20 cm, sichtbar am Geschäft anzubringen. Zusätzliche Werbeschilder/Steller sind nicht erlaubt und können nur nach Absprache und schriftlicher Bewilligung ausnahmsweise erlaubt werden.
Energie
- Für alles, was fest angeschlossen wird, sei es ein Erzeugnis oder eine Installation, braucht es einen Sicherheitsnachweis nach NIV. Der Sicherheitsnachweis muss von einem Kontrollberechtigten erstellt werden.
- Für alles, was als Erzeugnis über eine Steckverbindung angeschlossen wird, braucht es eine Konformitätserklärung des Herstellers nach Art. 6 der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) oder ansonsten einen Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV. Sind elektrische Installationen betroffen, die zu einer Anlage gehören, so ist für diesen Teil zusätzlich die EN 60204 Sicherheit von Maschinen zu beachten.
- Der Nachweis der Sicherheit muss mit einem Sicherheitsnachweis (SiNa) oder nach Angaben des Herstellers gemäss den anerkannten Regeln der Technik erbracht werden. Der SiNa oder Prüfbericht darf nicht älter als ein Jahr sein. Der Sicherheitsnachweis muss von einem Kontrollberechtigten erstellt werden.
- Die Energiezufuhr von 230 Volt kann für eine einfache Beleuchtung bis max. 1300 Watt zugelassen werden. Für den Strombezug kann zusätzlich zur Standgebühr eine Pauschale berechnet werden. Weitere oder andere Energiebedürfnisse müssen mit dem zuständigen Elektrounternehmen organisiert und direkt abgerechnet werden. Der Bewilligungsgeber ist vorgängig zu informieren.
- Die Kosten zur Behebung von Schäden durch unsachgemässen Gebrauch der elektrischen Infrastruktur werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.
Sicherheit
- Wer am Stadt- oder Schlemmer-Markt ein Geschäft betreibt, muss über eine der Natur seines Geschäftes entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung für Drittschäden verfügen. Alle angestellten Personen müssen gegen Unfall (Betriebs- und Nichtbetriebsunfall) versichert sein. Diese Auflagen sind durch das öffentliche Interesse geboten und erfolgen auch zum eigenen Schutz.
- Offenes Feuer mit unkontrollierter Wärmestrahlung und/oder Funkenflug sowie die Lagerung von leicht brennbaren Materialien sind auf dem Marktplatz sowie in den Geschäften verboten. Beim Hantieren mit Gas, brennbaren Reinigungsmitteln und/oder giftigen Flüssigkeiten darf nicht geraucht oder offenes Feuer entfacht werden. Gasflaschen aller Art sind fachmännisch zu lagern resp. anzuschliessen. Die elektrischen Einrichtungen entsprechen der Norm.
- Beim Hantieren mit Gas, brennbaren Reinigungsmitteln und/oder giftigen Flüssigkeiten darf nicht geraucht oder offenes Feuer entfacht werden. Gasflaschen aller Art sind fachmännisch zu lagern resp. anzuschliessen. Die Dekoration muss aus schwer brennbarem oder entsprechend behandeltem Material bestehen. Für den Umgang mit Flüssiggas sind die Vorschriften der Suva massgebend.
- Sofern der/die Bewilligungsnehmer/in einen Strom-, Wasser- oder Abwasseranschluss benötigt, hat er/sie die vom Bewilligungsgeber bereitgestellten Einrichtungen und Anschlüsse gegen Gebühr zu benutzen. Der/die Bewilligungsnehmer/in ist für die korrekte Anschliessung an die Leitungen verantwortlich. Es dürfen nur SEV geprüfte Geräte in Betrieb gebracht werden. Mit dem Anschluss an die Stromversorgung darf nur eine vom Bewilligungsgeber anerkannte Firma beauftragt werden. Nähere Auskünfte erteilt der Bewilligungsgeber. Die Elektrovorrichtungen in den Geschäften sind so aufzustellen, dass durch sie keine Brandgefahr entstehen kann.
- Schäden durch unsachgemässen Gebrauch der Infrastruktur werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Änderungen an der zur Verfügung gestellten Infrastruktur, insbesondere an der elektrischen, sind beim Bewilligungsgeber zu beantragen und werden im Fall einer Gutheissung schriftlich genehmigt. Der Bewilligungsgeber kann jederzeit entsprechende Kontrollen veranlassen.
- Die Zuleitungen zur Energieverteilung, Wasser und Abwasser sind im Fussgängerbereich vom/von der Geschäftsbetreiber/in unfallsicher abzudecken. Teppichstücke sind nicht zugelassen. Der/die Geschäftsbetreiber/in hat dafür zu sorgen, dass eine sichere Begehung dieser Stellen jederzeit möglich ist. Bei ungenügender Befolgung dieser Vorschrift erfolgt die Abdeckung zu Lasten des/der Geschäftsbetreibers/in.
- Bei Sicherheitsproblemen und Vorfällen jeglicher Art ist der Bewilligungsgeber unter der Tel. Nr. 061 267 70 43 sofort zu kontaktieren.
Hygiene / Lebensmittelstände
Für Marktstände und ähnliche Lebensmittelauslagen gelten folgende Vorschriften:
- Sie müssen über geeignete Bedienungswerkzeuge sowie über eine Handwaschgelegenheit beim Verkauf von Lebensmitteln im Freien verfügen und eine Vorrichtung für die Aufnahme von Abfällen aufweisen.
- Die Arbeits- und Verkaufstische müssen aus glattem, gut zu reinigendem Material bestehen und geeignete Schutzvorrichtungen gegen Verunreinigungen aufweisen. Die Waren sind vor dem Publikum, vor Tieren und vor Umwelteinflüssen zu schützen.
- Sollten Sie als Standbetreiber/in, gemäss Ihrer Bewilligung, am Stadtmarkt oder Schlemmer-Markt Getränke in PET-Einwegflaschen verkaufen, sind Sie gemäss der Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV) zur Rücknahme mittels Sammelbehälter des PET-Leergutes verpflichtet. Die Sammelbehälter müssen direkt neben dem Abfalleimer positioniert werden.
- Auf dem gesamten Stadtmarkt gilt die Mehrweggeschirrpflicht. Betreffend Handhabung der Mehrwegpflicht gelten die Bestimmungen des Merkblattes «Mehrweggeschirrpflicht» vom Amt für Umwelt und Energie.
- Zur Vorratshaltung leichtverderblicher oder eine Kühlvorschrift unterstellter Lebensmittel muss ein Kühlgerät inklusive Thermometer vorhanden sein.
- Im Umgang mit Lebensmitteln müssen alle Massnahmen getroffen werden, damit diese hygienisch einwandfrei sind und nicht nachteilig verändert werden (persönliche Hygiene, sauberes Gebinde, Trennung rein/unrein, Spuckschutz).
- Vor unverpackten Lebensmitteln ist ein Spuck- und Wärmeschutz gegen den Kundenbereich anzubringen. Besondere Beachtung muss den Vorschriften über Hygiene und der Einhaltung der Kühlkette gegeben werden (Herstellung, Lagerung Verarbeitung, Transport, Abgabe).
- Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen und Packungen müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung über Natur, Herkunft, Herstellung, Zusammensetzung, Inhalt, Haltbarkeit usw. Anlass geben (z. B. unerlaubte Heilanpreisungen).
Vorschriften betreffend Alkoholabgabe:
- Es ist ein Verbotsplakat mit dem Hinweis anzubringen, dass alkoholische Getränke an Jugendliche erst ab 16 Jahren und Spirituosen an Jugendliche erst ab 18 Jahren abgegeben werden dürfen.
- Der Ausschank und die Abgabe alkoholischer Getränke an Betrunkene sind nicht gestattet.
- Gemäss Weisung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung ist das Inverkehrbringen sowie der Ausschank von unverzolltem Alkohol verboten.
- Geschäfte mit Erlaubnis zum Alkoholausschank haben einen entsprechenden Vermerk in der Bewilligung. Die Bewilligung zum Alkoholausschank kann bei Verletzung dieser Vorschriften widerrufen werden. Der Entzug der Bewilligung bleibt vorbehalten.
Der/die Geschäftsbetreiber/in organisiert die erforderlichen Spüleinrichtungen (Wassertank und Wasseranschluss) und die nötigen Zuleitungen. Sämtliche hygienische Anforderungen sind beim Betrieb der Spüleinrichtung einzuhalten. Fette, Öle und/oder stark fetthaltige Abwasser dürfen nicht in die Kanalisation eingeleitet werden. Sie sind gesondert zu entsorgen. Anfallende Kosten für Wasser, Abwasser und Energie werden dem/der Geschäftsbetreiber/in in Rechnung gestellt.
Folgen bei Zuwiderhandlungen / Unregelmässigkeiten
Die Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing ist befugt, gegen Personen, die der „Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel“ vom 16. Juni 2009 oder der vorliegenden Vorschrift zuwiderhandeln, administrative Massnahmen zu ergreifen oder ihnen die Marktbewilligung zu entziehen.
Die Marktbewilligung kann nach Mahnung und Gewährung des rechtlichen Gehörs insbesondere in folgenden Fällen durch Verfügung entzogen werden:
- Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr bestehen oder Tatsachen bekannt werden, aufgrund derer die Marktbewilligung hätte verweigert werden müssen
- Wenn die Betriebsführung zu Beanstandungen Anlass gibt
- Wenn die Gebühren nicht fristgerecht entrichtet werden
- Wenn den Weisungen der Fachstelle Messen und Märkte oder der Kantonspolizei nicht Folge geleistet wird
- Wenn von der Marktbewilligung kein oder nicht gemäss den Vorgaben Gebrauch gemacht wird
- Wenn die in der Marktbewilligung festgelegten Bedingungen beziehungsweise Auflagen nicht befolgt werden
Bei schwerwiegenden Verstössen oder wenn Gefahr in Verzug ist, kann das Geschäft überdies sofort und entschädigungslos geschlossen werden. Die Behebung der Beanstandung vermittelt keinen Anspruch auf Neuerteilung der Marktbewilligung. Als administrative Massnahme kann auch eine gebührenpflichtige Verwarnung ausgesprochen werden.
Die Behörde ist bei Nichteinhaltung der in der Marktbewilligung festgelegten Bedingungen /Auflagen oder der vorliegenden Vorschrift befugt, weitergehende Kosten für Ersatzvornahmen und Umtriebe voll in Rechnung zu stellen.
Wichtige gesetzliche Bestimmungen
- Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel vom 16. Juni 2009 (SG BS 562.320)
- Gebührenverordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel vom 11. August 2009 (SG BS 562.350)
- Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt vom 13. August 2013 (SG BS 952.300)
- Umweltschutzgesetz Basel-Stadt vom 13. März 1991(SG BS 780.100)
- Gesetz über das Gastgewerbe vom 15. September 2004 (SG BS 563.100)