Krankheits -und Behinderungskosten
Digitaler Briefkasten
Beziehen Sie bereits Ergänzungsleistungen und möchten Krankheitskosten melden oder Dokumente einreichen?
Nutzen Sie dafür den digitalen Briefkasten:
Wann muss ich meine Belege für die Auszahlung der Krankheitskosten senden?
Neben den Ergänzungsleistungen bezahlen wir auch weitere medizinische Kosten. Dazu gehören zum Beispiel Zahnbehandlungen, Hilfsmittel oder die Kostenbeteiligung der Krankenkasse (Franchise und Selbstbehalt).
Damit wir diese Kosten übernehmen können, senden Sie uns bitte die entsprechenden Rechnungen oder Belege spätestens 15 Monate nach dem Rechnungsdatum zu.
In unseren Merkblättern finden Sie weitere Informationen zu den vergütbaren Leistungen und zum Vorgehen.
Hinweis zur Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt): Für die Kostenbeteiligung in der obligatorischen Krankenversicherung erhalten Sie eine jährlichen Vorschuss von 1'000 Franken. Dieser dient dazu, Franchise und Selbstbehalt zu decken und hilft, finanzielle Engpässe zu vermeiden. In den Folgejahren wird der Vorschuss jeweils wieder auf 1'000 Franken ergänzt – basierend auf den effektiv angefallenen und nachgewiesenen Kosten des Vorjahres. Der Vorschuss ermöglicht es Ihnen, anfallende Gesundheitskosten direkt zu bezahlen, ohne in Vorleistung gehen zu müssen.
Falls Ihnen der Umgang mit dem Vorschuss Schwierigkeiten bereitet, können Sie darauf verzichten. Melden Sie sich dafür bitte bei uns, zum Beispiel über eine Mitteilung im digitalen Briefkasten. In diesem Fall reichen Sie die einzelnen Rechnungen bei uns ein und erhalten die vergütbaren Kosten nach Prüfung zurück. Die Rechnungen bezahlen Sie weiterhin selbst. Bitte beachten Sie, dass wir einen bereits bezogenen, nicht vollständig aufgebrauchten Vorschuss zurückfordern müssen. Im Folgejahr erhalten Sie dann keinen Vorschuss mehr.
Leistungsabrechnung der Krankenkasse
Bearbeitungszeit der Leistungsabrechnung
Die Bearbeitung dauert 1 bis 3 Monate.
In welchem Format müssen Dokumente eingereicht werden?
Bitte senden Sie uns alle Dokumente ausschliesslich im PDF-Format.
Andere Formate, wie zum Beispiel Bilder, können wir nicht annehmen.
Zahnärztliche Behandlungen
Zahnarzt Abtretung
Wenn eine Abtretung beim Zahnarzt unterschrieben wurde, muss der Zahnarzt die Abtretung jeder Rechnung beilegen.
Bearbeitung der Zahnarztbehandlung
Erst wenn alle nötigen Unterlagen vorliegen, können wir die Rechnung bearbeiten.
Transportkosten
Pflege-, Betreuungs- und Hauswirtschaftskosten
Hörgeräte für AHV Rentnerinnen und Rentner
Werden Kosten für mein Hörgerät ausgezahlt?
Das Amt für Sozialbeiträge beteiligt sich an den Kosten für ein Hörgerät nur dann, wenn sich die AHV bereits an den Kosten beteiligt.
Eine Ausnahme gibt es, wenn ein sogenannter Besitzstand aus der IV-Zeit besteht.
Ob ein solcher Besitzstand besteht, steht in der Kostengutsprache. Wenn er bestehen würde, wäre es dort erwähnt und die Kosten müssten bei der IV geltend gemacht werden.
Die Ergänzungsleistungen können ein Drittel des von der AHV bezahlten Betrags übernehmen.
Bitte senden Sie uns die folgenden Unterlagen:
- Die Rechnung für das Hörgerät.
- Die Kostengutsprache der AHV- oder IV-Stelle.
Bearbeitung und Auszahlung
Erst wenn alle Unterlagen vorliegen, können wir die Kosten prüfen und auszahlen.
Für VVG Versicherte
Sollten Sie eine VVG Versicherung haben, senden Sie die Rechnung des Hörgeräts an diese ein, damit Sie einen eventuellen Beitrag erhalten können.
Gesetzliche Grundlagen
Sowohl das Bundesgesetz wie auch das kantonale Gesetz definieren die Grundsätze für die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Kanton Basel-Stadt. Die zugehörigen Verordnungen konkretisieren die Gesetzestexte.
- Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG)
Das ELG dient in der Schweiz dazu, die Bevölkerung im Armutsfall finanziell abzusichern.
- Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELV)
Die ELV führt das ELG aus und vervollständigt dieses.
- Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)
Mit der WEL gibt der Bund den Kantonen vor, wie die Ergänzungsleistungen zu berechnen sind.
- Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sowie Beihilfen (EG/ELG)
Mit dem EG/ELG regelt der Kanton Basel-Stadt die Ergänzungsleistungen, soweit diese nicht schon durch das Bundesrecht festgelegt werden.
- Verordnung betreffend Ergänzungsleistungen und Beihilfen zur AHV und IV (VELG)
Die VELG führt das EG/ELG aus und vervollständigt dieses.
- Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (KBV)
Die KBV legt fest, was Krankheits- und Behinderungskosten sind und regelt deren Vergütung.
Wir sind für Sie da.
Beziehen Sie bereits Ergänzungsleistungen und möchten Krankheitskosten melden oder Dokumente einreichen? Nutzen Sie dafür den digitalen Briefkasten. Über den folgenden Link gelangen Sie direkt zum Bereich Krankheitskosten der Ergänzungsleistungen.
Uns ist es ein Anliegen, dass Sie die Leistungen erhalten, die Ihnen zustehen. Sie dürfen sich gerne mit Ihren Fragen bei uns melden.
Schreiben Sie uns oder kommen Sie vorbei.
Amt für Sozialbeiträge
Amt für Sozialbeiträge
ErgänzungsleistungenGrenzacherstrasse 62
4058 Basel