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Stipendien und Darlehen

Brauchen Sie finanzielle Unterstützung für Ihre Ausbildung? Auf dieser Seite erfahren Sie, ob Sie Anspruch auf ein Stipendium oder ein Darlehen haben und wie Sie einen Antrag dafür stellen.

Was sind Stipendien und Darlehen?

Alle Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel-Stadt sollen eine Ausbildung erhalten, die ihren Fähigkeiten entspricht. Der Kanton unterstützt Personen, die ihre Erstausbildung nicht oder nur teilweise finanzieren können. 

Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge an die Ausbildung. Sie müssen nicht zurückbezahlt werden. Darlehen sind einmalige Beiträge, die nach Abschluss der Ausbildung zurückbezahlt werden müssen. 

Habe ich Anspruch auf Stipendien?

Stipendien des Kantons Basel-Stadt können vergeben werden, wenn Sie bei Ausbildungsbeginn noch nicht 40 Jahre alt sind, eine anerkannte Ausbildung absolvieren und wenn:

  • Ihre Eltern im Kanton Basel-Stadt leben oder
  • Sie während längerer Zeit im Kanton Basel-Stadt gelebt haben oder 
  • Sie dem Kanton Basel-Stadt zugeteilt worden sind, als Flüchtling oder als vorläufig aufgenommene Person.

Auch über 40-Jährige, die eine Ausbildung absolvieren, können aus wirtschaftlicher Notwendigkeit Stipendien beantragen.

Füllen Sie das untenstehende Online-Formular aus, damit das Amt für Ausbildungsbeiträge abklären kann, ob Sie Stipendien des Kantons Basel-Stadt beziehen können. Falls der Kanton Basel-Stadt für Sie zuständig ist und Ihre Ausbildung anerkannt ist, erhalten Sie danach das Antragsformular für Ihr Stipendium per Post zugeschickt. 

Anerkannte Ausbildungen

Eine Ausbildung muss

  • vom Bund oder von den Kantonen anerkannt sein und
  • nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit beginnen.
     

Für folgende Ausbildungen können Beiträge bezogen werden:

Auf der Sekundarstufe II:

  • Berufslehren
  • Brückenangebote (schulisches und kombiniertes Profil, Vorkurse, Vorlehren)
  • Gymnasium
  • Wirtschaftsmittelschule
  • Informatikmittelschule
  • Fachmittelschule

Auf der Tertiärstufe:

  • Höhere Fachschulen
  • Fachhochschulen
  • Pädagogische Hochschulen
  • Universitäten/ETH

Ausbildungen im Ausland

Stipendien für eine Ausbildung im Ausland sind möglich, sofern es sich um eine staatlich anerkannte Ausbildung handelt und die Aufnahmebedingungen für eine entsprechende Ausbildung in der Schweiz erfüllt sind.

Vorbereitungskurse

Für Vorbereitungskurse auf die Eidgenössischen Berufsprüfungen (BP) und auf die Eidgenössischen Höheren Fachprüfungen (HFP) können unter bestimmten Bedingungen Ausbildungsbeiträge in Form von Darlehen bewilligt werden. Voraussetzung ist, dass die Kurse vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkannt sind. Auch andere studienvorbereitende Angebote wie zum Beispiel Passerellen und obligatorische Vorbereitungskurse können durch Ausbildungsbeiträge gefördert werden.

Zweitausbildungen und private Angebote

Zweitausbildungen können in Ausnahmefällen unterstützt werden. Es besteht jedoch im Gegensatz zu Erstausbildungen kein Rechtsanspruch auf Stipendien. Ausbildungen bis zum erstmaligen Erwerb eines Abschlusses auf Masterstufe gelten als Erstausbildung. Deshalb gilt beispielsweise ein Hochschulstudium, das nach Abschluss einer höheren Berufsbildung absolviert wird, als Teil der Erstausbildung und nicht als Zweitausbildung.

Der Anspruch auf Stipendien besteht für eidgenössisch reglementierte und anerkannte Ausbildungen. Für Bildungsgänge an privaten Ausbildungsinstitutionen sind Stipendien nur möglich, wenn es nachweislich kein gleichwertiges staatliches Angebot gibt.

Weiterbildungen und berufsbegleitende Ausbildungen

Weiterbildungen nach Abschluss einer Ausbildung auf Tertiärstufe können nur in Ausnahmefällen unterstützt werden, zum Beispiel die Vorbereitung auf Staats- und Anwaltsexamen sowie Kurse, die mit eidgenössischen Weiterbildungstiteln abgeschlossen werden. Die Unterstützung erfolgt in der Regel in Form von Darlehen. Für berufsbegleitende Ausbildungen, die eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung erlauben, werden nur in Ausnahmefällen Stipendien oder Darlehen bewilligt.

Darlehen

Für ein Darlehen kommen Ausbildungen auf der Tertiärstufe infrage, wenn

  • aus finanziellen Gründen keine Stipendien möglich sind, der Ausbildungserfolg ohne Unterstützung aber gefährdet wäre
  • der stipendienrechtliche Höchstbetrag die persönlichen Kosten nicht deckt
  • Elternbeiträge gemäss Stipendienberechnung nicht erbracht werden oder 
  • andere Gründe vorliegen, weshalb die gesprochenen Stipendien nicht ausreichen. 

In begründeten Fällen werden Darlehen auch an Personen vergeben, die kurz vor ihrem Ausbildungsabschluss stehen, aber die beitragsberechtigte Studienzeit bereits überschritten haben.

Darlehen sind zudem für Zweitausbildungen und im Weiterbildungsbereich möglich. Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen, die Vorbereitung auf Staats- und Anwaltsexamen sowie Vorbereitungskurse zum Erlangen von eidgenössischen Weiterbildungstiteln werden ausschliesslich mit Darlehen unterstützt.

Zinsen

Während der Ausbildung sind Ausbildungsdarlehen zinsfrei. Unmittelbar nach dem Abschluss oder nach dem Abbruch der Aus- oder Weiterbildung beginnt die Verzinsung. Die Darlehen werden zu einem vom Regierungsrat festgesetzten Zinsfuss verzinst (2024: vier Prozent).

Rückzahlung von Darlehen

Das Amt für Ausbildungsbeiträge regelt die Rückzahlung von Darlehen in einem Rückzahlungsplan. Dabei wird auf die ökonomischen Verhältnisse der Schuldnerinnen und Schuldner Rücksicht genommen. Die Rückzahlungsraten betragen mindestens ein Zwölftel der geschuldeten Summe, aber mindestens 2’400 Franken pro Jahr.

Habe ich Anspruch auf ein Darlehen?

Füllen Sie das untenstehende Online-Formular aus und vermerken Sie «Darlehen» im Kommentarfeld, damit das Amt für Ausbildungsbeiträge abklären kann, ob Sie Darlehen des Kantons Basel-Stadt beziehen können. Das Amt für Ausbildungsbeiträge wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Wie beantrage ich Stipendien?

Füllen Sie das untenstehende Online-Formular aus, damit das Amt für Ausbildungsbeiträge abklären kann, ob Sie Stipendien des Kantons Basel-Stadt beziehen können. Falls der Kanton Basel-Stadt für Sie zuständig ist und Ihre Ausbildung anerkannt ist, erhalten Sie danach das Antragsformular für Ihr Stipendium per Post zugeschickt. Füllen Sie dieses aus und senden Sie es mit den benötigten Dokumenten an das Amt für Ausbildungsbeiträge zurück. Spätestens bis zu den folgenden Terminen:

  • 30. September für eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II
  • 31. Oktober für eine Ausbildung auf Tertiärstufe

Das Amt für Ausbildungsbeiträge empfiehlt, das Antragsformular frühzeitig anzufordern, damit Sie es rechtzeitig einreichen können.

Ein Stipendium erhalten Sie jeweils für ein Ausbildungsjahr. Bei mehrjährigen Ausbildungen erhalten Sie vom Amt für Ausbildungsbeiträge rechtzeitig einen Erneuerungsantrag für das Folgejahr. Diesen füllen Sie ebenfalls vollständig aus und retournieren ihn.

Wie wird mein Stipendium berechnet?

Die Berechnung von Stipendien erfolgt gemäss den gesetzlichen Vorgaben und nach dem Fehlbetragsprinzip: Die notwendigen Ausgaben einer Person in Ausbildung werden den Einnahmen gegenübergestellt. Bei einem resultierenden Defizit wird ein Stipendium bewilligt.

Jedes Stipendiengesuch wird als Einzelfall und unter Berücksichtigung der spezifischen Situation der Person in Ausbildung beurteilt. Bei der Berechnung von Ausbildungsbeiträgen werden die finanziellen Verhältnisse der Eltern – Einkommen und Vermögen – stets mit einbezogen. Dies gilt auch für über 25-Jährige.

Die Kosten für einen eigenen Haushalt werden im Budget der Person in Ausbildung in folgenden Fällen unter «Lebenshaltungskosten/Wohnen» berücksichtigt:

  • Die Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen elterlichem Wohnort und Ausbildungsort beträgt über eine Stunde pro Weg, und eine entsprechende Ausbildung wird in der Region Basel nicht angeboten.
  • Es bestehen zwingende soziale, familiäre oder gesundheitliche Gründe für einen eigenen Haushalt.
  • Die Person in Ausbildung führt einen eigenen Haushalt mit Partnerin, Partner oder eigenen Kindern. Die Einkünfte der Partnerin oder des Partners fliessen in die Stipendienberechnung mit ein.
  • Die Person in Ausbildung ist teilweise elternunabhängig.

Stipendienrahmen 

Für Personen ohne Kinder sind Stipendien auf einen Höchstbetrag von jährlich 19'000 Franken begrenzt. Für Personen mit Kindern richten sich die Höchstbeträge nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen. Zusätzlich können Darlehen gesprochen werden.

Fragen und Antworten

Ist der Kanton Basel-Stadt für Ihr Stipendiengesuch zuständig? Wird Ihre geplante Ausbildung von Bund und Kantonen anerkannt? Und was passiert, wenn Sie Ihre Ausbildung abbrechen? Hier finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten zu Stipendien und Darlehen.

Kontakt

Bei Fragen oder Unklarheiten melden Sie sich bei uns. Wir unterstützen Sie mit persönlicher Beratung.

Amt für Ausbildungsbeiträge

Sekretariat

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