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Was bei einer Geburt administrativ zu erledigen ist

Sie erwarten ein Kind oder haben gerade ein Kind bekommen? Wir beantworten Ihre Fragen zur Registrierung, zur Kindesanerkennung, zum Familiennamen, zum Bürgerrecht und zu weiteren administrativen Fragen rund um die Geburt Ihres Kindes.

Beziehung zum Kind klären

Die rechtliche Beziehung zwischen dem Kind und seinen Eltern bezeichnet man als Kindsverhältnis. Dieses entsteht zwischen Mutter und Kind direkt mit der Geburt. Das Kindsverhältnis zum zweiten Elternteil besteht hingegen nicht immer automatisch. Folgende Regeln gelten diesbezüglich: 

  • Die Vaterschaftsvermutung gilt noch während 300 Tagen nach Auflösung der Ehe durch den Tod des Vaters.
  • Ist der Ehemann nicht der leibliche Vater, muss die Vermutung der Vaterschaft gerichtlich angefochten werden (Zivilgericht Basel-Stadt). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (+41 61 267 80 92) hilft Ihnen weiter. 
  • Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, ist der Vater verpflichtet das Kind zu anerkennen (siehe Kindesanerkennung). 
  • Hinsichtlich Verwandtschaft und Erbberechtigung besteht kein Unterschied zwischen einem «ehelichen» und einem «ausserehelichen» Kind.
  • Merkblatt "Elternschaft der Ehefrau" (Mitmutterschaft)

Wichtig: Geburt melden

Es ist Pflicht, den Behörden eine Geburt zu melden. Das Spital beziehungsweise das Geburtshaus meldet sie direkt dem Zivilstandsamt. 

Ist die Geburt nicht in einem Spital oder einer vergleichbaren Einrichtung erfolgt, so müssen Sie diese innert drei Tagen dem Zivilstandsamt melden. Eine der folgenden Personen kann diese Meldung vornehmen:

  • die Mutter des Kindes,
  • der Ehemann der Mutter,
  • der mit der Mutter nicht verheiratete Vater des Kindes, wenn er das Kind vorgängig anerkannt hat, oder
  • jede andere bei der Geburt anwesende Person.

Die im Kanton Basel-Stadt geborenen Kinder werden daraufhin vom Zivilstandsamt im Personenstandsregister eingetragen (Beurkundung). Das Zivilstandsamt schickt den Eltern danach eine entsprechende Mitteilung. Ab diesem Zeitpunkt können Sie eine Geburtsurkunde (kostenpflichtig) bestellen.

Dokumente zum Melden einer Geburt 

Folgende Unterlagen benötigen Sie, um eine Geburt beim Zivilstandsamt anzumelden:

Schweizer Staatsangehörige 

Kindsvater:

  • Neu ausgestellte Wohnsitzbescheinigung (Original, nicht älter als acht Wochen), sofern nicht im Kanton Basel-Stadt wohnhaft
  • Persönlicher Ausweis (ID / Pass)

Kindsmutter:

  • Neu ausgestellte Wohnsitzbescheinigung (Original, nicht älter als acht Wochen), sofern nicht im Kanton Basel-Stadt wohnhaft
  • Persönlicher Ausweis (ID / Pass)

Ausländische Staatsangehörige 

Je nach Heimatstaat und Zivilstand sind bei ausländischen Eltern unterschiedliche Dokumente erforderlich. Fragen Sie rechtzeitig beim Zivilstandsamt nach. Damit wir Sie individuell beraten können, bitten wir Sie, das untenstehende Formular vorgängig auszufüllen und uns zuzustellen.


Familienname des Kindes bestimmen

Spätestens bei der Geburt legen die Eltern fest, welchen Familiennamen die Kinder tragen werden.

Verheiratete Eltern

Eltern haben gleichen Familiennamen:

Sind die Eltern verheiratet, erhalten deren Kinder den gemeinsamen Familiennamen.

Eltern haben verschiedene Namen:

Wurde bei der Heirat der Name der Kinder nicht bestimmt? Dann müssen die Eltern bei der Geburt des ersten Kindes abschliessend erklären, welchen ihrer Ledignamen die Kinder tragen sollen.

Tragen die Eltern verschiedene Namen? Dann erhält das Kind den Ledignamen, den die Eltern bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. Die Eltern können dies jedoch innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes ändern. Gemeinsam können Sie verlangen, dass das Kind künftig den Ledignamen des anderen Elternteils tragen soll.

Unverheiratete Eltern

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen des Elternteils, dem die elterliche Sorge zusteht.

Verfügen Sie über die gemeinsame elterliche Sorge? Dann bestimmen Sie schriftlich mit der Geburtsmeldung, welchen Ihrer Ledignamen Ihre Kinder tragen sollen.

Haben Sie die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt des ersten Kindes festgelegt? In diesem Fall können Sie als Eltern den Namen des Kindes innerhalb eines Jahres seit der Übertragung der elterlichen Sorge ändern. Das Kind trägt danach den Ledignamen des anderen Elternteils. Die Erklärung dafür müssen Sie bei einem Zivilstandsamt abgeben. Die Regelung gilt für alle gemeinsamen Kinder. Bitte informieren Sie sich vorgängig beim Zivilstandsamt.

E-Mail: erklaerung@jsd.bs.ch

Ausländisches Kind

Ihr Kind besitzt kein Schweizer Bürgerrecht? Gibt es in seiner Heimat andere Regelungen für den Familiennamen als in der Schweiz? Dann können Sie dem Kind einen Familiennamen gemäss dem Recht seiner Staatsangehörigkeit geben. Informieren Sie sich bitte rechtzeitig direkt bei Ihrer zuständigen Botschaft. Die Namensbestimmung erfolgt mit der Geburtsmeldung.


Vorname des Kindes bestimmen

Sind Sie als Eltern miteinander verheiratet oder sie verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge? Dann bestimmen Sie zusammen den oder die Vornamen des Kindes. Ansonsten legt die Mutter die Vornamen fest. Die Namensbestimmung erfolgt mit der Geburtsmeldung.

Es können grundsätzlich beliebige Vornamen ausgewählt werden. Die Interessen des Kindes dürfen jedoch nicht offensichtlich verletzt werden. 


Bürgerrecht des Kindes

Das Kind erhält die Kantons- und Gemeindebürgerrechte des Elternteils, dessen Namen es trägt. Erwirbt ein minderjähriges Kind den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrechte.

Besitzt nur ein Elternteil das Schweizer Bürgerrecht, erhält das Kind dessen Heimatort(e).


Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge ist das Recht und die Pflicht, für das Kind zu entscheiden, wo es das noch nicht selbst kann. Solange ein Kind minderjährig ist, steht es unter der elterlichen Sorge. Während der Ehe üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so steht die elterliche Sorge der Mutter zu. Ausnahme: Die Eltern haben eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben. Dies geschieht im Rahmen der Kindesanerkennung auf dem Zivilstandsamt oder bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).

Gemeinsame elterliche Sorge (Merkblatt des Bundes 152.3)

Rechtliche Informationen für nicht miteinander verheiratete Eltern (PDF der KESB)

Ist ein Elternteil minderjährig oder vollständig verbeiständet?

Dann wenden Sie sich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB): 

  • KESB, Rheinsprung 16/18, 4001 Basel, Tel. +41 61 267 80 92

Wohnen Sie nicht im Kanton Basel-Stadt? Dann fragen Sie die zuständige KESB Ihres Wohnorts. 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Basel-Stadt

KESB andere Kantone

Für dieses Thema zuständig

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