Gewaltfreie Erziehung
Kinder haben das Recht auf eine Erziehung ohne Gewalt. Seit dem 1. Juli 2026 ist dieser Grundsatz im Zivilgesetzbuch verankert. Die neue Regelung gibt Orientierung und stärkt die Unterstützung für Eltern und Kinder.
Kinder haben das Recht auf eine Erziehung ohne Gewalt
Seit dem 1. Juli 2026 ist die gewaltfreie Erziehung ausdrücklich im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) festgehalten. Kinder haben das Recht, ohne Gewalt aufzuwachsen. Eltern sollen ihre Kinder ohne körperliche oder psychische Gewalt erziehen und die Bedürfnisse der Kinder ernst nehmen. Die neue Regelung gibt Orientierung, stärkt die Prävention und trägt dazu bei, Kinder besser zu schützen.
Gleichzeitig müssen die Kantone sicherstellen, dass sich Eltern und Kinder bei Schwierigkeiten in der Erziehung an Beratungsstellen wenden können. Damit soll der Zugang zu Beratung und Unterstützung verbessert werden.
Kinder gewaltfrei erziehen
Gewaltfreie Erziehung bedeutet nicht, dass Kinder alles dürfen. Regeln und Grenzen sind wichtig und geben Kindern Orientierung. Eltern dürfen und sollen klare Regeln setzen und angemessene Konsequenzen anwenden.
Entscheidend ist, dass Eltern dabei respektvoll und dem Alter und der Entwicklung der Kinder entsprechend handeln und die Würde und Bedürfnisse der Kinder achten.
Die neue Bestimmung schreibt den Eltern keine bestimmte Erziehungsmethode vor. Sie hat vor allem Leitbild- und Präventionscharakter.
Gewaltfreie Erziehung bedeutet zum Beispiel:
- keine körperlichen Bestrafungen wie Schläge oder Ohrfeigen;
- keine erniedrigende oder entwürdigende Behandlung;
- Kinder respektvoll und ihrem Alter entsprechend begleiten;
- Kinder entscheiden und wählen in ganz persönlichen Fragen selbst;
- klare Regeln und Grenzen setzen;
- Konflikte ohne Gewalt lösen.
Weitere Informationen zur gewaltfreien Erziehung:
Unterstützung für Kinder und Eltern
Erziehung kann herausfordernd sein. Niemand muss damit allein bleiben. Eltern sollen Unterstützung erhalten, bevor eine Situation eskaliert oder sie an ihre Grenzen kommen.
Hilfe für Kinder und Jugendliche
- Schulsozialarbeit (SSA)
Die Schulsozialarbeit berät und unterstützt dich bei sozialen Problemen. An allen Primarschulen und Sekundarschulen in Basel gibt es ein Büro der Schulsozialarbeit .
- Jugendberatung (JuAr)
Die Jugendberatung bietet psychosoziale Beratung, Hilfe und Unterstützung für die Bewältigung deiner Fragen zu allen Themen.
- 147.ch
147.ch von Pro Juventute unterstützt dich, wenn du Sorgen, Probleme oder Fragen hast.
- Schulpsychologischer Dienst (SPD)
Der Schulpsychologische Dienst unterstützt Schülerinnen und Schüler. Deine Anliegen kannst du in einer offenen Sprechstunde besprechen.
- Familien-, Paar- und Erziehungsberatung (fabe)
An die Familien-, Paar- und Erziehungsberatung kannst du dich bei Problemen im Alltag wenden.
- Kinder- und Jugenddienst (KJD)
Im Mittelpunkt der Arbeit des Kinder- und Jugenddienstes stehen der Kindesschutz, die Kinder- und Jugendhilfe sowie die Frühe Förderung.
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist als Dienstleistungsorganisation und Notfalldienst zuständig für den Schutz von gefährdeten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, für Kindesbelange bei Elternkonflikten.
- Schulärztlicher Dienst
Die Schulärztinnen und -ärzte beraten und unterstützen dich bei deinen Problemen und Anliegen.
Hilfe für Erwachsene und Erziehungsberechtigte
- Familien-, Paar- und Erziehungsberatung (fabe)
Die Familien-, Paar- und Erziehungsberatung unterstützt Sie bei Entwicklungs- und Erziehungsproblemen von Kindern und Jugendlichen.
- Elternberatung Basel-Stadt
Die Elternberatung berät Sie als Eltern von Babys und Kleinkindern in diversen Fragen.
- Elternberatung 24/7
Die Elternberatung 24/7 von Pro Juventute ist rund um die Uhr für Sie da und bespricht mit Ihnen Erziehungsfragen und berät in akuten Problemsituationen am Telefon, per Whatsapp oder Mail.
- Zentrum für Frühförderung (ZFF)
Das Zentrum für Frühförderung unterstützt Babys und Kleinkinder in der Entwicklung und berät ihre Eltern. Zum Zentrum für Frühförderung gehört der Fachbereich frühe Deutschförderung.
- Kinder- und Jugenddienst (KJD)
Im Mittelpunkt der Arbeit des Kinder- und Jugenddienstes stehen der Kindesschutz, die Kinder- und Jugendhilfe sowie die frühe Förderung.
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist als Dienstleistungsorganisation und Notfalldienst zuständig für den Schutz von gefährdeten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, für Kindesbelange bei Elternkonflikten und für ausgewählte Bereiche der eigenen Vorsorge und der gesetzlichen Vertretung.
- Schulpsychologischer Dienst (SPD)
Der Schulpsychologische Dienst berät und unterstützt Schülerinnen und Schüler, Eltern, Lehrpersonen und Schulleitungen.
- Helpline Kinderschutz Schweiz
Die Helpline von Kinderschutz Schweiz ist die zentrale Ansprechstelle für Fragen rund um den Kindesschutz für Eltern und Sorgeberechtigte, Fachpersonen und Menschen aus der breiten Öffentlichkeit, die ein Kind schützen möchten.
Gewalt in der Erziehung
Gewalt in der Erziehung kann unterschiedliche Formen haben. Dazu gehören zum Beispiel:
- Körperliche Gewalt: Schlagen, Ohrfeigen, Stossen oder andere Handlungen, die einem Kind wehtun oder es verletzen.
- Psychische Gewalt: Beschimpfen, Erniedrigen, Bedrohen, Einschüchtern oder Abwerten eines Kindes.
- Vernachlässigung: Wenn wichtige Bedürfnisse nicht ausreichend berücksichtigt oder erfüllt werden, zum Beispiel das Bedürfnis nach Nahrung, Schutz, Sicherheit oder Zuwendung.
- Sexualisierte Gewalt: Sexuelle Handlungen oder andere sexuelle Übergriffe.
Gewalt kann Kinder körperlich und seelisch belasten und ihre Entwicklung beeinträchtigen. Deshalb ist es wichtig, bei Schwierigkeiten in der Erziehung frühzeitig Unterstützung zu suchen.
Weitere Informationen zu Gewalt in der Erziehung:
Änderungen im Gesetz
Die neue Regelung findet sich in Artikel 302 ZGB (Fett hervorgehoben sind die neuen Ergänzungen):
1 Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. Insbesondere haben sie das Kind ohne Anwendung von Gewalt zu erziehen, namentlich ohne körperliche Bestrafungen und andere Formen erniedrigender Behandlung.
2 Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen.
3 Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten.
4 Die Kantone sorgen dafür, dass sich die Eltern und das Kind bei Schwierigkeiten in der Erziehung gemeinsam oder einzeln an Beratungsstellen wenden können.
Für weitere Erläuterungen, z.B. was unter «Gewalt» oder «Beratungsstellen» zu verstehen ist, siehe Botschaft des Bundesrates (Ziff. 5 zu Abs.1 bzw. Abs. 4).