Erbgang
Ablauf des Nachlassverfahrens
Stirbt eine im Kanton Basel-Stadt wohnhafte Person, wird in jedem Fall durch das Erbschaftsamt Basel-Stadt ein Inventar aufgenommen.
Das Inventar enthält sämtliche Vermögenswerte (Aktiven) und Schulden (Passiven) des Erblassers, die im Zeitpunkt des Todes vorhanden sind und von Gesetzes wegen an die Erben übergehen. Dasselbe gilt auch dann, wenn eine auswärts wohnhaft gewesene Person unter Hinterlassung einer Liegenschaft im Kanton Basel-Stadt verstorben ist. Das in diesem Fall aufzu-nehmende Inventar enthält nur Vermögenswerte, die im Kanton steuerbar sind. War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes verheiratet, hat unser Inventar grundsätzlich die Vermögenswerte beider Ehe-gatten zu umfassen (§ 181 Abs. 2 StG). Auch lebzeitige Zuwendungen an Erben oder Dritte gehören ins Inventar aufgenommen. Die Inventaraufnahme erfolgt entweder in der hiesigen Wohnung der verstorbenen Person oder bei uns im Büro.
Der mit der Inventur beauftragte Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin setzt sich mit Ihnen in Verbindung. Sie werden eingeladen, uns über die Vermögensverhältnisse der verstorbenen Person genaue Angaben zu machen. Die Guthabenstände per Todestag (z.B. Postfinance, Arbeitgeber, Bank, Versicherungsgesellschaft etc.) fordern wir auf Grund Ihrer Angaben bei den zuständigen Firmen, Banken oder Versicherungsgesellschaften direkt an. Auch die Vorsorgeleistungen der Banken und Versicherungsgesellschaften gehören aus steuerrechtlichen Gründen in unserem Inventar vermerkt. Ihre Angaben müssen der Wahrheit entsprechen und vollständig sein.
Erst nachdem uns alle Angaben vorliegen und Sie uns die Aufstellung über die Bestattungsauslagen und die übrigen Verbindlichkeiten eingereicht haben, können wir das Inventar erstellen. Bis es soweit ist, können einige Monate verstreichen.
Vom Inventar erhalten Sie ein Exemplar mit eingeschriebener Post zugestellt, weil die Frist zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft mit dieser Zustellung zu laufen beginnt.
Sicherungsmassnahmen wie eine Siegelung einer Wohnung oder die Sperrung von Bankkonten ordnet die Vorsteherin des Erbschaftsamtes auf begründetes Begehren eines Berechtigten bzw. Erben oder bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen an. Sie erfolgen aber nicht automatisch.
Die oben aufgeführten Punkte stellen zwar die wesentlichsten, jedoch nur einen Teil der möglicherweise im Rahmen eines Nachlassverfahrens anfallenden Arbeiten dar. Bis ein Erbfall erledigt ist, dauert es einige Monate oder auch ein Jahr und (in komplizierten Fällen) sogar länger.
Damit der Erbfall von uns möglichst zügig abgewickelt werden kann, sind wir auf Ihre (teils gesetzlich vorgeschriebene) Mithilfe angewiesen. Sie können uns behilflich sein, indem Sie uns alle notwendigen Angaben möglichst rasch und vollständig liefern. Beachten Sie bitte auch die Ihnen im Laufe des Verfahrens übergebenen gesetzlichen Vorschriften.
Letztwillige Verfügungen und Erbverträge (Eröffnung)
Letztwillige Verfügungen und Erbverträge des Verstorbenen sind dem Erbschaftsamt bei Todesfällen unverzüglich einzuliefern und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet werden. Die beim Erbschaftsamt deponierten Testamente sowie die deponierten Erb- und Eheverträge werden vom Erbschaftsamt automatisch nach Kenntnis des Todesfalls beigezogen. Die in Frage stehenden Verfügungen werden allen an der Erbschaft Beteiligten, d.h. den gesetzlichen Erben und eingesetzten Erben, sowie Willensvollstreckern und allfälligen Erbenvertretern in Kopie zur Kenntnis gebracht. Auch die Vermächtnisnehmer erhalten einen sie betreffenden Auszug aus der Verfügung.
Es ist Sache des Erbschaftsamtes, die oft sehr umfangreichen Abklärungen zur Erbenermittlung vorzunehmen. Da es im Interesse der Erben liegt, dass der Nachlass so rasch wie möglich den Berechtigten freigegeben werden kann (Erbenbescheinigung), sind wir auf Ihre tatkräftige Unterstützung bei der Erbensuche angewiesen. Die gesetzlichen Erben müssen in jedem Nachlass möglichst vollständig ermittelt werden.
Ordentliche Steuern per Todestag
Wenn keine Änderungsanträge zum Inventar von den Erben oder ihren Vertretern eingereicht werden, gehen die Akten an die Steuerverwaltung zur Festsetzung der ordentlichen Steuern per Todestag.
Die Steuerverwaltung stellt den Erben Rechnung für die vom Erblasser per Todestag geschuldeten Steuern.
Beachten Sie bitte, dass die ordentlichen Steuern 30 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfügung, spätestens aber 12 Monate nach Entstehung des Steueranspruchs (=Todestag) fällig werden. Ab dieser Fälligkeit ist ein Verzugszins geschuldet.
Erbschaftssteuer und ihre Fälligkeit
Ist die Verfügung über die vom Nachlass geschuldeten Steuern in Rechtskraft erwachsen, veranlagt die Steuerverwaltung die Erbschaftssteuer unter Mitwirkung der Inventarbehörde. Beachten Sie bitte auch hier, dass die Erbschaftssteuer gleich wie die ordentlichen Steuern 30 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfügung, spätestens 12 Monate nach Entstehung des Steueranspruchs fällig wird. Ab dieser Fälligkeit ist ein Verzugszins geschuldet. Zahlstelle für die Erbschaftssteuer ist aus administrativen Gründen die kantonale Gerichtskasse.
Der Ehegatte, die Nachkommen, die Adoptivnachkommen und die Pflegekinder der verstorbenen Person sind von der Erbschaftssteuer befreit (Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz StG) § 120 Abs. 1 lit. a).
Die übrigen Erben und Vermächtnisnehmer bezahlen Erbschaftssteuern, deren Höhe vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und vom Vermögensanfall abhängig ist.
Die Erben haben, unabhängig von ihrem Wohnsitz, für das bewegliche Vermögen am letzten Wohnort des Erblassers die Erbschaftssteuern zu entrichten. Davon ausgenommen sind ausserkantonale Liegenschaften. In diesen Fällen erfolgt eine Steueraufteilung des Vermögens.
Auskünfte erteilen:
Das Erbschaftsamt, Abteilung Erbschaftssteuer (061 267 83 09 und 061 267 07 14) oder die Steuerverwaltung, Ressort Erbschaften und Schenkungen / Abteilung Recht (061 267 97 27).
Sie können eine Vorausberechnung der Erbschaftssteuern zwecks Akontozahlung bei uns verlangen. Dazu benötigen wir jedoch möglichst genaue Angaben über das Nachlassvermögen. Zur Berechnung der Erbschaftssteuern ist es unerlässlich, dass uns die effektiven Erben bekannt sind. Die Berechnung von Belastungszinsen bei verspäteter Bezahlung wird erst nach der Veranlagungsverfügung über die Erbschaftssteuer zugestellt.
Vorauszahlungen sind an die Steuerverwaltung zu richten. Nähere Informationen dazu erhalten Sie von uns oder direkt von der Steuerverwaltung.
Anschrift
Finanzverwaltung Basel-Stadt
Steuerverwaltung
DST 4140/100120
4001 Basel
Konto-Nr. 40-307-0
IBAN CH89 0900 0000 4000 0307 0
BIC POFICHBEXXX
Mitteilungen:
z. G. Konto 204211
Akontozahlung Erbsteuer
Nachlass: Nachlassnummer und Name Erblasser
Erbausschlagung
Aufgrund des Inventars kann sich der Erbe ein Bild verschaffen, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen möchte. Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate seit Zustellung des nach Art. 553 Abs. 3 ZGB aufgenommenen Inventars. (Wo kein Inventar aufgenommen wird, muss die Ausschlagung innerhalb von drei Monaten seit Kenntnisnahme vom Tod bei der zuständigen Behörde abgegeben werden.)
Im übrigen gilt, dass, wenn ein Erbe während der gesetzten Frist die Ausschlagung nicht erklärt, er die Erbschaft vorbehaltlos erworben hat.
Hat sich ein Erbe vor Ablauf der Frist in die Erbschaft eingemischt, oder hat er sich Erbschaftssachen angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.
Bei Unsicherheit über Bestand und Umfang der Schulden des Erblassers, kann der Erbe innert Monatsfrist (für Beginn und die Berechnung der Monatsfrist gelten die Regeln der Ausschlagungsfrist von Art. 567 Abs. 2, und 569 ZGB) die Aufnahme eines öffentlichen Inventars gemäss Art. 580 ZGB verlangen. Wurde ein öffentliches Inventar aufgenommen, beträgt nach dessen Zustellung die Frist zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft einen Monat. Der Erbe kann während der angesetzten Frist ausschlagen, unter öffentlichem Inventar annehmen oder die amtliche Liquidation verlangen. Gibt er keine Erklärung ab, hat er unter öffentlichem Inventar angenommen.
Schlägt ein gesetzlicher Erbe die Erbschaft aus, so wird er so behandelt, wie wenn er vorverstorben wäre.
Schlägt ein eingesetzter Erbe die Erbschaft aus, so kommt diese den gesetzlichen Erben zugute, sofern der Erblasser für diesen Fall keine Ersatzverfügung angeordnet hat.
Die Ausschlagungserklärung muss unbedingt und vorbehaltslos geschehen. Die Ausschlagung zu Gunsten einer bestimmten Drittperson ist nicht möglich.
Wird die Erbschaft durch alle nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so wird sie durch das Konkursamt liquidiert.
Vermögensfreigaben
Vermögensfreigaben mittels Erbenbescheinigung erfolgen auf Antrag an alle Erben gemeinsam oder an deren gemeinsamen Vertretung. Vollmachtsformulare für die Ernennung einer gemeinsamen Vertretung erhalten Sie mit dem Inventar zugestellt. Sie können das Formular auch als PDF herunterladen.
Auf spezielles Verlangen stellt das Erbschaftsamt auch Erbgangsbeurkundungen für die Übertragung von Liegenschaften aus.
Die Erben können nur gemeinsam über das Nachlassvermögen verfügen. Sie bilden eine Erbengemeinschaft und nur alle zusammen sind Berechtigte am Nachlass.
Willensvollstreckung
Wurde ein Willensvollstrecker oder eine Willensvollstreckerin mit letztwilliger Verfügung bestimmt und ist das Amt angenommen worden, erfolgt die Nachlassverwaltung bis hin zur Erbteilung über diese Person.
Der Willensvollstrecker bzw. die Willensvollstreckerin erhält unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage als Legitimationsausweis gegenüber Erben, Banken, Behörden etc. von uns eine Willensvollstreckerbescheinigung ausgehändigt.
Der Willensvollstrecker bzw. die Willensvollstreckerin hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf angemessene Vergütung. Diese richtet sich nach dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Mandats entsprechend den berufsüblichen Ansätzen.
Beschwerden gegen den Willensvollstrecker oder die Willensvollstreckerin sind an die Aufsichtsbehörde (Zivilgericht) zu richten.
Grundbuchbereinigung
Wenn zum Vermögen eine oder mehrere Liegenschaften in unserem Kanton oder auch auswärts gehören, denken Sie bitte an die Grundbuchbereinigung.
Erbteilung
Die Teilung des Nachlasses obliegt den Erben. Diese können einen Dritten mit der Erbteilung beauftragen. Das Erbschaftsamt ist zur Mitwirkung an der Erbteilung aufgerufen, wenn ein Erbe dies verlangt. Amtet ein Willensvollstrecker oder eine Willensvollstreckerin, obliegt es diesem/r, den Erben einen Teilungsvorschlag auszuarbeiten.
Können sich die Erben über die Teilung nicht einigen, so kann jeder Erbe beim zuständigen Gericht am letzten Wohnort des Erblassers Klage auf Teilung des Nachlasses einreichen.
Die gesetzlichen Erben sind verpflichtet, in der Erbteilung alles, was ihnen der Erblasser zu Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbteil zugewendet hat zur Ausgleichung zu bringen. Was der Erblasser seinen Nachkommen mit Ausstattungscharakter zugewendet hat, müssen sie ausgleichen, sofern der Erblasser sie nicht ausdrücklich von der Ausgleichung befreit hat. Auslagen, die der Erblasser für die Erziehung und Ausbildung einzelner Kinder gemacht hat, sind nur insoweit auszugleichen, als sie das übliche Mass übersteigen, es sei denn, es werde ein anderer Wille des Erblassers nachgewiesen. Gelegenheitsgeschenke müssen nicht ausgeglichen werden.
Gebühren
Die Gebührenansätze finden Sie im Reglement über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, GGR) vom 11. September 2017.