Mitwirkungspflicht
§ 4 WRSchV
Die Eigentümerschaft ist zur umfassenden Mitwirkung am Gesuchs- und Mietzinskontrollverfahren verpflichtet.
Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere:
- die wahrheitsgetreue und vollständige Gesuchseingabe
- die Nachreichung von geforderten Angaben und Unterlagen
- die Teilnahme an Augenscheinen
- die Mitteilung über den Abschluss der Umbau-, Renovations- und Sanierungsarbeiten (sofern keine Nutzungsfreigabe durch das BGI erfolgt)
- die Einreichung der geforderten Nachweise im Rahmen der Mietzinskontrolle
- die Einhaltung von verfügten Fristen
Staatliche Stelle für Wohnraumschutz
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