Salta al contenuto principale

Breadcrumb-Navigation

Mitwirkungspflicht

§ 4 WRSchV

Die Eigentümerschaft ist zur umfassenden Mitwirkung am Gesuchs- und Mietzinskontrollverfahren verpflichtet.

Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere:
- die wahrheitsgetreue und vollständige Gesuchseingabe
- die Nachreichung von geforderten Angaben und Unterlagen
- die Teilnahme an Augenscheinen
- die Mitteilung über den Abschluss der Umbau-, Renovations- und Sanierungsarbeiten (sofern keine Nutzungsfreigabe durch das BGI erfolgt)
- die Einreichung der geforderten Nachweise im Rahmen der Mietzinskontrolle
- die Einhaltung von verfügten Fristen

Staatliche Stelle für Wohnraumschutz

Karte von Basel-Stadt
Zur Karte von MapBS. Externer Link, wird in einem neuen Tab oder Fenster geöffnet
Grenzacherstrasse 62
4005 Basel

Öffnungszeiten

Telefonzeiten
Montag bis Freitag: 10.00 bis 12.00 Uhr

Contenuto aggiornato