Rechtsmittel
Rechtsmittelweg
§ 21 WRFG, § 16 Abs. 4 und 5 WRSchV
Verfügungen der WSK
Die Verfügungen der WSK können nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG) beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt angefochten werden.
Dies betrifft Verfügungen:
- im Bewilligungsverfahren betreffend die Begründung von Stockwerkeigentum;
- im Meldeverfahren, im vereinfachten Bewilligungsverfahren und im umfassenden Bewilligungsverfahren bei Umbau, Renovation und Sanierung
- im Mietzinskontrollverfahren.
Bau- und Abbruchentscheide des BGI
Bei Abbruch und Ersatzneubau werden die von der WSK festgelegten Nettomietzinsen als Auflage im Bau- und Einspracheentscheid eröffnet. Dementsprechend sind sie mit dem Bau- und Einspracheentscheid bei der Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt anzufechten. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG).
Legitimation
Die Eigentümerschaft ist als Adressatin gegen alle Verfügungen der WSK sowie Bau- und Einspracheentscheide des BGI rekursberechtigt.
Zusätzlich rekursberechtigt gegen Verfügungen der WSK betreffend Umbau, Renovation und Sanierung sowie gegen WSK-Auflagen bei Abbruch und Ersatzneubau sind:
- der Mieterinnen- und Mieterverband Basel (MV) und
- die betroffenen Mietparteien, deren Mietverhältnis bei Rekurserhebung noch besteht.
Die WSK ist gesetzlich verpflichtet, dem MV und den betroffenen Mietparteien alle erforderlichen Verfügungen in Kopie zuzustellen.
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