Entsendungen von Drittstaat-Unternehmen
Sie sind ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (nicht EU/EFTA) und möchten Arbeitnehmende in die Schweiz entsenden? Hier finden Sie die nötigen Informationen.
Entsendungen bis zu 8 Einsatztagen
Einsätze sind in den ersten 8 Tagen im Kalenderjahr nicht melde- oder bewilligungspflichtig. Die 8 Tage gelten pro Person.
Achtung bei Einsätzen in den Branchen:
- Bauhaupt- und Baunebengewerbe
- Garten- und Landschaftsbau
- Gastgewerbe (inkl. Hotelgewerbe)
- Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
- Überwachungs- und Sicherheitsdienst
- Reisendengewerbe (Ausnahme: Messen und Zirkusse)
- Erotikgewerbe
braucht es eine Bewilligung ab dem ersten Tag.
Entsendungen über 8 Tage
Der Einsatz dauert länger als 8 Tage? Dann braucht es eine Bewilligung.
Informationen und Formulare
- Gesuch Arbeitsbewilligung
- Grundlagen zur Arbeitsmarktzulassung
Die wichtigsten Zulassungskriterien
- Angehörige aus Drittstaaten
Informationen in mehreren Sprachen
- Statistischer Lohnrechner Salarium (admin.ch)
Berechnen Sie den geschuldeten Lohn
- Beispiel Entsendebestätigung (Startet einen Download)
- Entsendebestätigung Deutsch Neutral (Startet einen Download)
- Entsendebestätigung Englisch Neutral (Startet einen Download)
Rechtliche Grundlagen
- Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)
vom 16. Dezember 2005
- Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
vom 15. August 2018
- Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
vom 24. Oktober 2007
- Entsendegesetz (EntsG)
vom 8. Oktober 1999
- Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV)
vom 21. Mai 2003
- Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP)
vom 22. Mai 2002
- Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
vom 2. Dezember 2003
- Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
vom 1. Juni 2002
Kontakt
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