Kurzarbeitsentschädigung
Was ist Kurzarbeitsentschädigung und wie können Sie die Entschädigung beantragen?
Kurzarbeitsentschädigung (KAE)
In wirtschaftlich schwierigen Zeiten können Sie als Unternehmen im Einverständnis mit den betroffenen Arbeitnehmenden die Arbeitszeit vorübergehend ganz oder teilweise reduzieren, um Kündigungen zu vermeiden.
Kurzarbeit hat zum Ziel, dass Mitarbeitende ihre Stelle behalten können.
Vorgehen bei Kurzarbeit

Schritt 1: Voranmeldung bei der Kantonalen Amtsstelle
Melden Sie sich als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin mindestens 10 Tage vor Einführung der Kurzarbeit bei der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) an. Das nennt man Voranmeldung.
Die KAST informiert Sie über weitere benötigte Unterlagen.
Schritt 2: Prüfung der Voranmeldung
Sobald die Unterlagen vollständig sind, prüft die KAST die Voranmeldung und informiert Sie schriftlich darüber.
Die Kurzarbeit kann jeweils für maximal drei Monate bewilligt werden.
Schritt 3: Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung
Mit dem Formular «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeit» machen Sie Ihre Auszahlung jeden Monat geltend. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:
Falls Sie die Voranmeldung via eServices eingereicht haben, müssen Sie dieses Formular ebenfalls als Online-Version ausfüllen und übermitteln.
--> eServices
Wenn Sie das Formular online einreichen, kann die Arbeitslosenkasse Ihre Auszahlung schneller ausführen.
Sie reichen den «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeit» per Post bei der zuständigen Arbeitslosenkasse ein. Das Formular finden Sie unten in der grünen Box.
Falls Sie die Voranmeldung per Post eingereicht haben, können Sie wählen, ob Sie «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeit» ebenfalls per Post oder via eServices verschicken möchten.
Formular «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeit»
Wichtig
Wenn die Unterlagen nicht vollständig sind, kann keine Abrechnung vorgenommen werden.
Sie müssen den monatlichen Antrag jeweils innerhalb von drei Monaten einreichen. Sonst bekommen Sie für diesen Monat keine Auszahlung mehr (Verwirkungsfrist).
Das heisst, wenn Sie z.B. den Januar 2024 geltend machen möchten, muss der Antrag allerspätestens am 30. April 2024 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse eingereicht werden. Wird diese Frist verpasst, besteht für den gesamten Januar 2024 kein Anspruch.
Schritt 4: Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung
Zu jeder Auszahlung erhalten Sie per Post oder im eServices eine detaillierte Abrechnung - je nachdem, welchen Weg Sie gewählt haben.
Weitere Informationen & Rechtliche Grundlagen
Kontakt
Für Fragen zur Voranmeldung:
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) Kanton Basel-Stadt
Für Fragen zur Abrechnung: