Nein. Entscheidend ist, wie viel bezahlbarer Mietwohnraum flächenmässig abgebrochen wird. Im selben Umfang legt die WSK im Ersatzneubau maximale Nettomietzinsen fest. Für zusätzlich geschaffenen Wohnraum sieht das WRFG keine Einschränkungen vor (§ 8b Abs. 1 WRFG).
Beispiel: Ein Wohnblock mit 200 m² bezahlbarem Mietwohnraum wird abgebrochen. Die WSK legt für mindestens 200 m² Wohnfläche im Ersatzneubau maximale Nettomietzinsen fest. Die Eigentümerschaft bestimmt im Gesuch, wie diese Fläche zusammengesetzt wird.