Nein. Sie sind nicht verpflichtet, der WSK den Verzicht mitzuteilen. Allerdings wird sich die WSK zu gegebener Zeit über den Stand des Bauvorhabens erkundigen, wenn Sie von Ihnen keine Verzichtsmitteilung erhält.
Ergangene Verfügungen der WSK bleiben massgebend. Es besteht kein Anspruch auf Anpassung der verfügten maximalen Mietzinsaufschläge bzw. Nettomietzinsen (§ 27 Abs. 1 WRSchV).
In diesem Fall endet die Mietzinskontrolle vorzeitig (§ 27 Abs. 2 WRSchV).