Änderung der Verordnung über Abwassergebühren
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat hat aufgrund des geänderten Abwasserreinigungs-Gesetzes beschlossen eine Gebühr für die Ableitung von Abwasser zu erheben; sie beträgt ab 1.1.1995 25 Rappen pro Kubikmeter Abwasser. In den Jahren 1996 und 1997 wird diese Gebühr um je 25 Rappen erhöht.
Im vergangenen September hat der Grosse Rat eine Änderung des Gesetzes betreffend die Abwasserreinigung beschlossen. Dadurch sollen in den nächsten fünf Jahren die Gebühren für die Abwasserentsorgung schrittweise den effektiven Kosten angepasst werden.
Aufgrund dieser neuen Bestimmungen erhebt der Kanton Gebühren sowohl für die Ableitung von Abwässern durch das städtische Kanalisationsnetz als auch für die Abwasserreinigung.
Die beiden Anteile Abwasserableitung und Abwasserreinigung dürften nach vorläufigen Schätzungen bei einer kostendeckenden Abwassergebühr von 2.40 Franken pro Kubikmeter bezogenem Wasser ungefähr gleich gross ausfallen. In den nächsten Jahren wird deshalb der Anteil Abwasserreinigung mit 1.20 Franken pro Kubikmeter Wasser in Rechnung gestellt, was der heutigen Gebührenhöhe entspricht. Ab 1.1.1995 werden für die Abwasserableitung zusätzlich 25 Rappen belastet. Diese zusätzliche Gebühr erhöht sich in den Jahren 1996 und 1997 um je weitere 25 Rappen pro Kubikmeter bezogenem Wasser.
Die beiden Landgemeinden Riehen und Bettingen sind für den Betrieb und den Unterhalt der Kanalisationen auf ihrem Gebiete selber zuständig. Sie können für die Ableitung von Abwässer ebenfalls Gebühren erheben. Deshalb ist es sinnvoll, die vom Kanton zu erhebende Abwassergebühr aufzuteilen in einen Anteil Abwasserreinigung und einen solchen für die Abwasserableitung. Der Anteil Abwasserreinigung wird für alle Abwasserlieferanten, also auch für die ausserkantonalen, gleich hoch sein. Der Anteil Abwasserableitung wird in den Landgemeinden hingegen geringer sein als in der Stadt Basel, da für seine Berechnung nur Kosten der von den Gemeinden mitbenutzten Kanalisationen in der Stadt Basel berücksichtigt werden.
Die Verordnungsänderungen werden im Kantonsblatt publiziert.