Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten: neue Ordnung
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat den Erlass eines Gesetzes über die Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten.
Das auf den 1. Juli 1990 in Kraft getretene revidierte eidgenössische Miet- und Pachtrecht bedingte den Erlass von kantonalen Ausführungsbestimmungen. Die erforderlichen Anpassungen des kantonalen Rechts wurden angesichts der damals gebotenen Dringlichkeit mit dem Erlass zweier Verordnungen Ende Juni 1990 vorgenommen. Insbesondere wurde die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten in den Fällen des Kündigungsschutzes und bei der Hinterlegung von Mietzinsen wegen Wohnungsmängel als Entscheidungsinstanz eingesetzt.
Dem Grossen Rat wird nunmehr ein Gesetzesentwurf unterbreitet, mit welchem die bisher auf Verordnungsstufe erlassenen kantonalen Ausführungsbestimmungen in einem Gesetz verankert werden sollen. Dazu sind ferner Änderungen des Gerichtsorganisations-Gesetzes, des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch und der Zivilprozessordnung nötig.
Neuerungen sind vorgesehen bezüglich der Zuständigkeiten und der Beschwerdemöglichkeiten. So ist nach bisherigen Recht das Dreiergericht für die Beurteilung von Verfahren betreffend die Anfechtung von Kündigungen oder Mieterstreckungsbegehren zuständig. Inskünftig soll der Einzelrichter ohne Streitwertbegrenzung darüber urteilen können. Das Verfahren vor dem Einzelrichter bietet gegenüber dem Dreiergericht grössere Gewähr für ein rasches und einfaches Verfahren, wie es vom Bund vorgeschrieben ist.
Ferner ist gegen Entscheide des Einzelrichters in Mietsachen neu die Beschwerdemöglichkeit ans Appellationsgericht vorgesehen. Damit ist auch der Zugang zum Bundesgericht gewährleistet. Bisher war der Weiterzug ans Appellationsgericht und damit die letztinstanzliche Überprüfung einer Mietstreitigkeit durch das Bundesgericht in den Fällen des Kündigungsschutzes ausgeschlossen.
Im übrigen sollen diejenigen Verfahrensbestimmungen, welche bis anhin auf Verordnungsstufe geregelt waren und sich in der Praxis bewährt haben, ins formelle Gesetzesrecht aufgenommen werden.