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Änderung der Verordnung betreffend Dienstwohnungen

Medienmitteilung

Regierungsrat

Der Regierungsrat hat eine Änderung der Verordnung betreffend Dienstwohnungen des Staatspersonals genehmigt. Basis zur Festlegung der Mietzinse ist - wie bisher - der orts- und quartierübliche Mietzins unter Berücksichtigung der Inkonvenienzen. Mit der Verordnungsänderung wird der Inkonvenienzabzug von 25% auf 35% erhöht.

Die alte wie auch die revidierte Verordnung enthalten eine frankenmässige Begrenzung des Mietzinses. Diese Maximalgrenze wird in der Verordnung neu definiert als "ein Viertel des Bruttomonatslohnes gemäss Lohnklasse 9, Stufe 3". Aufgrund dieser Maximalgrenze bezahlt keine Dienstwohnungsinhaberin bzw. kein Dienstwohnungsinhaber mehr als 1’200 Franken Mietzins pro Monat. In staatlichen Dienstwohnungen, die unterbelegt sind, beträgt der Inkonvenienzabzug neu 40% (bisher 30%).

Diese Verordnungsänderung führt zu einer Anpassung sämtlicher Mietzinse für Dienstwohnungen auf den 1. April 1996.

Mit der vorliegenden Verordnungsänderung hat der Regierungsrat nach einem mehrjährigen Ringen um die Neufestlegung der Mietzinse für Dienstwohnungen in einem Vergleich den Einwänden der Dienstwohnungsinhaber und -inhaberinnen vermehrt Rechnung getragen.

Weitere Auskünfte

Regierungsrat Dr. Hans Martin Tschudi Tel. 267 80 45 Vorsteher Justizdepartement Hans Dora Tel. 267 85 20 Amt für Miet- und Wohnungswesen