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Änderung im Zivilrecht: mit 18 Jahren mündig und ehefähig

Medienmitteilung

Regierungsrat

Das im Schweizerischen Zivilgesetzbuch von 20 auf 18 Jahren herabgesetzte Mündigkeits- und Ehefähigkeitsalter tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Dies führt zu Anpassungen im kantonalen Recht die der Regierungsrat dem Grossen Rat unterbreitet.

Die Bundesversammlung hat am 7. Oktober 1994 der Herabsetzung des Mündigkeits- und Ehefähigkeitsalters von 20 auf 18 Jahre zugestimmt und das Schweizerischen Zivilgesetzbuch entsprechend geändert. Diese Veränderung gilt ab 1. Januar 1996.

Die Herabsetzung des Mündigkeitsalters bewirkt, dass überall dort, wo die Rechtsordnung für eine Rechtsfolge auf das zivilrechtliche Mündigkeitsalter abstellt, neu die Altersgrenze von 18 statt 20 Jahren massgebend ist. Sieht eine bestehende gesetzliche Bestimmung hingegen eine fest Altersgrenze vor, so wirkt sich das neue zivilrechtliche Mündigkeitsalter im betreffenden Bereich nicht aus. Diese Regel gilt sowohl im Bundesrecht wie auch im kantonalen Recht.

Weitere Auskünfte

Frau Dr. Denise Buser Tel. 267 80 55 Adjunktin Justizdepartement (Mittwochnachmittag erreichbar)