Änderungen bei der Steuerverordnung
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat hat in Angleichung an die Regelungen bei der direkten Bundessteuer einige Änderungen der kantonalen Steuerverordnung bei der Bemessung des Liegenschaftsertrages und der Obligationen beschlossen.
Die neuen Verordnungsbestimmungen umschreiben die steuerliche Behandlung des Liegenschaftsaufwandes ausführlicher als bisher. Neu gilt für den privaten Grundeigentümer, dass er für die Liegenschaftskosten jedes Jahr die Wahl hat zwischen einem Pauschalabzug von 10 bzw. 20 % des Bruttomietertrages oder -mietwertes je nach Gebäudealter oder dem Abzug der nachgewiesenen effektiven Kosten.
Sodann hat der Regierungsrat im Interesse der Steuerharmonisierung und der Verfahrensvereinfachung beschlossen, für die Berechnung des Eigenmietwertes nur noch die sogenannten Bruttomethode (Eigenmietwert = 5 % des Steuerwertes abzüglich Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten) zuzulassen und die Nettomethode (Eigenmietwert = 3 % der Differenz aus Steuerwert minus hypothekarischer Belastung) aufzugeben; die Nettomethode kann aber noch solange in Gebrauch bleiben, als nicht zur Bruttomethode gewechselt wird.
Im Bereich der einmalverzinslichen Obligationen übernimmt der Kanton die Bundeslösung. Zur Besteuerung des Zinses kommt es bei den überwiegend einmalverzinslichen Obligationen (Diskontobligationen, Zerobonds, usw.) nicht allein bei Rückzahlung des Kapitals, sondern anteilsweise auch im Falle einer während der Laufzeit stattfindenden Veräusserung. Bisher galt diese Regelung einzig für die ausschliesslich einmalverzinslichen Papiere. Die Kursgewinne bleiben weiterhin nicht steuerbar.