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Ausführungsbestimmungen zur erkennungsdienstlichen Behandlung aufgrund der Strafprozessordnung

Medienmitteilung

Regierungsrat

Der Regierungsrat hat Ausführungsbestimmungen zu § 63 der Strafprozessordnung genehmigt die die Bearbeitung von Akten über die erkennungsdienstliche Behandlung regeln.

Das Schweizerische Bundesgericht bemängelte in einem Urteil vom Juni 1994 das Fehlen einer baselstädtischen Regelung über Aufbewahrungsdauer und Vernichtung von erkennungsdienstlichem Material.

Seit 1977 regelt eine Weisung der Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft das Wesentliche bei der erkennungsdienstlichen Behandlung von Personen. Diese grundsätzlichen Regeln sollen nun durch Bestimmungen über die Aufbewahrung und Vernichtung von erkennungsdienstlichem Material ergänzt werden. Diesen liegen die Aufbewahrungsfristen im Bearbeitungssystem AUTINFOS (Automatisierung der Informationsverarbeitung in der Strafverfolgung) zugrunde. Ergänzt werden diese Bestimmungen durch die Möglichkeit, dass betroffene Personen auf Gesuch hin ihre erkennungsdienstlichen Akten vernichten lassen können, wenn das Verfahren wegen erwiesener Unschuld eingestellt oder mit einem Freispruch abgeschlossen wird, sowie wenn in den neuen Ausführungsbestimmungen aufgenommene Fristen abgelaufen sind.

Die neuen Ausführungsbestimmungen werden im Kantonsblatt publiziert und treten sofort in Kraft.

Weitere Auskünfte

Dr. Urs Kamber Tel. 267 80 60 Stv. Leiter Rechtsabteilung Justizdepartement