Beiträge an die Kosten der Beseitigung von Sprayereien
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat hat beschlossen die Verordnung über Beiträge an die Kosten der Beseitigung von Sprayereien an privaten Liegenschaften an die bisher gemachten Erfahrungen anzupassen und in wenigen Punkten zu ändern.
An die Kosten der Beseitigung von Sprayereien werden gemäss Verordnung Beiträge von 10% ausgerichtet. Diese Regelung ist unbefriedigend, wenn es sich um kleinste Beiträge handelt; die entsprechenden Überprüfungen verursachen einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand. Auch kann mit solchen Kleinstbeiträgen die angestrebte Motivierung der Liegenschaftseigentümer zur Fassadenreinigung kaum erreicht werden. Als untere Beitragsgrenze wird deshalb neu eine Pauschale von 200 Franken eingeführt. Der Regelbeitrag von 10% der Kosten wir beibehalten; der Höchstbeitrag bleibt bei 5'000 Franken.
Das aktionsweise Vorgehen hat sich bewährt und soll beibehalten werden. Die Motivation der Betroffenen ist dann am grössten, wenn aktionsmässig strassenzugsweise vorgegangen und den Liegenschaftseigentümern gesagt wird, mit welchen Kosten sie zu rechnen haben und wie hoch die Kostenbeiträge im Maximum ausfallen können, d.h. sie erhalten gleichzeitig die Beitragszusicherung durch das Baudepartement. Mit entsprechenden Ergänzungen der Verordnung wird dies künftig ermöglicht.
Die Kosten für das Erstellen der Kostenschätzung belaufen sich auf maximal 50 Franken und sollen inskünftig zu Lasten des Kredites für die Beseitigung der Sprayereien gehen, wenn sich ein Liegenschaftseigentümer nicht zur Beseitigung der Sprayereien entschliesst.
Neben dem aktionsweisen Vorgehen hat der Liegenschaftseigentümer aber auch wie bisher die Möglichkeit, von sich aus, d.h. ausserhalb einer Aktion, vorhandene Sprayereien beseitigen zu lassen und ein Beitragsgesuch zu stellen.