Keine Steuerermässigung für Immobiliengesellschaften in Liquidation
MedienmitteilungRegierungsrat
Beantwortung Anzug Urs Berger CVP -- Der Regierungsrat sieht davon ab übergangszeitliche Steuererleichterungen für die Liquidation von Immobiliengesellschaften auf kantonaler Ebene einzuführen.
In einem parlamentarischen Vorstoss wurde eine Übergangsregelung für Immobiliengesellschaften im kantonalen Steuergesetz analog dem neuen Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer verlangt: Die Steuer auf dem Kapitalgewinn, den eine vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes gegründete Immobiliengesellschaft bei Überführung ihrer Liegenschaft(en) ins Privatvermögen von Aktionären erzielt, wird um 75 % gekürzt, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird; ausserdem wird die Steuer auf dem Liquidationsergebnis, das dem oder den Aktionär(en) zufliesst, im gleichen Verhältnis gekürzt. Diese Regelung gilt für fünf Jahre.
Der Regierungsrat ist der Auffassung, dass keine ausreichenden Gründe für besondere Steuervergünstigungen für Immobiliengesellschaften und ihre Aktionäre bestehen. Allein bei Immobiliengesellschaften Steuerermässigungen zu gewähren, während ansonsten die Veräussserungsgewinne aller übrigen Personen vollständig besteuert werden, lässt sich weder mit den Geboten der Allgemeinheit der Steuer und der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen noch mit den 1994 vom Gesetzgeber verfolgten Bestrebungen vereinbaren, alle Liegenschaftsgewinne sowohl der Unternehmen wie der Privaten der Grundstückgewinnsteuer zu unterwerfen. Ausserdem zeigt sich, dass die vom Bund mit der Übergangslösung bezweckte Zielsetzung, den Anlagefonds die Überführung ihres indirekten Grundbesitzes in einen direkten zu erleichtern, sich nicht erfüllen wird, weil die Anlagefonds, die gemäss neuem Bundesgesetz steuerpflichtig sind, heute daran sind, ihren Liegenschaftsbesitz in Immobiliengesellschaften einzubringen, sich also genau in die entgegengesetzte Richtung als die ursprünglich beabsichtigte bewegen.