Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat befürwortet die Bildung eines Konkordats in der Nordwestschweiz das eine noch engere polizeiliche Zusammenarbeit ermöglicht.
Der Föderalismus der Schweiz drückt sich u.a. stark durch die strikte kantonalen Strukturen der Polizei (und der Justiz) aus. Bei den Kantonen liegt denn auch die Polizeihoheit. Neben Vorteilen weist dieses System zunehmend Nachteile auf, die sich u.a. insbesondere im stark gestiegenen logistischen Aufwand (z.B. Aus- und Weiterbildung, Materialbeschaffung) und in den engen Aktionsradien zur Bekämpfung moderner Kriminalitätsformen bemerkbar machen.
Die Kantonalen Polizeikorps der Schweiz stützen ihre Zusammenarbeit vor allem in den Regionen ab. Die Ostschweiz, die Zentralschweiz, die Romandie mit dem Tessin sowie die Nordwestschweiz bilden, sowohl in operationeller wie teilweise auch in administrativer Hinsicht, je eine Polizeiregion, wobei die Nordwestschweiz bisher als einzige ohne Konkordat geblieben ist. Das soll nun geändert werden. Die stark gestiegenen und weiterhin deutlich ansteigenden Anforderungen an die Polizei dürften längerfristig - auch aus wirtschaftlichen Gründen - ohnehin zu einer noch deutlicheren Regionalisierung führen.
Aufgrund von Vorarbeiten der Polizeikommandanten der Nordwestschweiz hat zunächst die Konferenz der Polizeidirektoren und schliesslich die regionale Regierungskonferenz den Entwurf eines Konkordatstextes gutgeheissen, den der Regierungsrat selber und zuhanden des Grossen Rates verabschiedet hat. Im wesentlichen geht es um die gegenseitige Hilfeleistung zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Land, Basel-Stadt, Bern und Solothurn sowie der Stadt Bern. Dazu kommt aber auch eine verstärkte Zusammenarbeit im Ausbildungsbereich sowie in der Koordination verschiedener polizeilicher Einsätze. Das Konkordat regelt sodann die Führungsverantwortung gemeinsamer Einsätze, die Rechtsstellung ausserkantonaler Polizeikräfte, die Haftungsfragen sowie die Abgeltung.
Mit diesem Konkordat, das dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet wird, kann § 17a Abs 1 lit a der baselstädtischen Kantonsverfassung, der die Zusammenarbeit in der Region anstrebt, im besten Sinne nachgelebt.