Neue Stellvertretungs-Verordnung und Änderung der Überstunden-Verordnung
MedienmitteilungRegierungsrat
Personal-/Medieninformation
Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Nach den üblichen sozialpartnerschaftlichen Verhandlungen haben wir eine neue Stellvertretungs-Verordnung erlassen und eine Änderung der Überstunden-Verordnung vorgenommen.
- Stellvertetungs-Verordnung
Diese Verordnung regelt den Entschädigungsanspruch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ausnahmsweise höher eingereihte Funktionen vertreten und in deren Funktionsbeschreibung keine Stellvertretung berücksichtigt ist. Dauert eine solche Stellvertretung zusammenhängend länger als vier Wochen, so wird die Entschädigung für die über die vier Wochen hinausgehende Zeit ausgerichtet. Für Stellvertretungen im Umfang von einzelnen Tagen oder Wochen besteht kein Anspruch. Wenn solche Leistungen jedoch insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr übersteigen, wird für die weitergehende Zeit eine Stellvertretungs-Zulage ausgerichtet. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Mehrbetrag, der sich aus einer Beförderung in die höher eingereihte Funktion aufgrund der massgebenden Richtlinien ergeben würde. Abweichungen sind dort vorgesehen, wo es sich um eine nur teilweise Stellvertretung handelt oder um eine solche, die durch mehrere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter für die gleiche Funktion ausgeübt wird.
- Überstunden-Verordnung
Im Unterschied zur Regelung vom 1. Juli 95, wonach bei einer Verlängerung der täglichen Arbeitszeit bzw. Schicht um mehr als 1 Stunde 25% Zeitzuschlag gewährt wurde (sofern die Überstundenarbeit mehr als 48 Stunden vor Beginn angeordnet worden ist), wird diese Mehrleistung pro Tag neu auf "mehr als 2 Stunden” festgelegt. Dafür wird die Bestimmung mit einem Zusatz ergänzt, der vorsieht, dass in jenen Fällen, in denen die Überstundenarbeit pro Tag weniger als zwei Stunden, jedoch innert fünf Arbeitstagen mehr als fünf Stunden beträgt, ebenfalls ein Zeitzuschlag von 25% gewährt wird. Zuschlagsberechtigt ist nur die über die genannten Mindeststunden hinausgehende Überstundenarbeit. Betriebe, bzw. einzelne Bereiche der kantonalen Verwaltung, welche Personal mit von der Norm stark abweichenden Arbeitszeiten beschäftigen, können, nach Rücksprache mit den Sozialpartnern, abweichende Regelungen erlassen.
Mit freundlichen Grüssen
IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
Der Präsident
- Jörg Schild
Der Staatsschreiber
- Dr. Robert Heuss