"Salonprostitution" soll gesetzlich erfasst werden.
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat will das kantonale Übertretungsstrafgesetz im Bereich der Prostitution um eine zusätzliche Regelung über die sogenannte Salonprostitution ergänzen.
Im Sommer 1993 sind in einem Wohnhaus an der Schlettstadterstrasse in Basel fünf Massagesalons mit bordellähnlichem Charakter eröffnet worden. Ein grosser Teil der dortigen Wohnbevölkerung hat sich mit Vehemenz gegen die Niederlassung des Sexgewerbes in ihrem Quartier gewehrt. Die Liegenschaft wird heute nicht mehr für diese Zwecke verwendet, doch das "Problem" der Verbreitung von Massagesalons und anderen Einrichtungen des Sexgewerbes in Quartieren, die sonst ausschliesslich als Wohngebiete dienen, bleibt grundsätzlich bestehen. Der Regierungsrat liess daher die Möglichkeit neuer kantonaler Vorschriften prüfen.
Gestützt auf Art. 199 des revidierten Sexualstrafrechts des Bundes, der die Zuwiderhandlung gegen kantonale Vorschriften über Ort, Zeit und Art der Ausübung der Prostitution unter Strafe stellt, hat der Regierungsrat beschlossen, eine Ergänzung des Übertretungsstrafgesetzes einzuleiten. Bereits heute ist das öffentliche Anpreisen der Prostitution, die sogenannte Strassenprostitution, nur in den von den Behörden bezeichneten Örtlichkeiten zulässig. Neu soll mit Haft oder Busse bestraft werden können, wer die Prostitution innerhalb von Räumlichkeiten ausübt und dadurch eine unzumutbare Belästigung der Anwohner verursacht.
Das Justizdepartement wurde mit der Ausarbeitung der Gesetzesänderung beauftragt.