Teilrevision des Gesetzes betreffend Baurekurskommission und des Baumgesetzes
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat das Gesetz betreffend die Baurekurskommission und das Baumgesetz in Teilen zu revidieren.
Gesetz betreffend die Baurekurskommission
Seit dem Erlass des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission wird die Baurekurskommission vermehrt mit Fragestellungen im Bereich Schutz der Umwelt konfrontiert. Die Baurekurskommission soll deshalb neben den bisherigen Sachverständigen für Fragen des Stadtbildes, des Denkmalschutzes und der Statik neu auch Fachleute aus verschiedenen Umweltschutzbereichen beiziehen können. Vorgesehen sind vorerst die Ernennung von Sachverständigen für die Bereiche Lärmschutz, Lufthygiene, Gewässer- und Grundwasserschutz sowie Baumschutz.
Die Anzahl und die fachliche Ausrichtung der ständigen Sachverständigen der Baurekurskommission soll inskünftig nicht mehr im Gesetz (§ 1, Abs. 2), sondern in einer Verordnung festgesetzt werden. Dies ermöglicht eine schnellere Reaktion auf neue Notwendigkeiten.
Baumgesetz
Die Baurekurskommission ist nicht dafür zuständig, die richtige Anwendung des Baumgesetzes im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren zu überprüfen, wenn diese mit einem Bauvorhaben in Zusammenhang stehen. Diese unerwünschte Zweiteilung des Rechtsmittelweges, nämlich Baurekurskommission einerseits, Departementsvorsteher andererseits, muss vermieden werden, weshalb das Baumgesetz (§ 25) in diesem Sinne geändert werden soll.
Aus dem gleichen Grund soll § 8 Abs. 1 des Baumgesetzes ersatzlos gestrichen werden, wonach der zuständige Departementsvorsteher im Rahmen von Baubewilligungsverfahren die bebaubare Fläche bezeichnen kann.