Anpassung der Bauverordnung (Bearbeitungsfristen)
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat hat die notwendigen Anpassungen der Bauverordnung an die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung des Bundes genehmigt.
Im September 1995 hat der Bundesrat mehrere Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung beschlossen. Diese sind am 1. Oktober 1995 in Kraft getreten. Dadurch werden die Kantone zur Anpassung ihres Ausführungsrechts verpflichtet. Es handelt sich in erster Linie um Anpassungen der Bearbeitungsfristen.
Neu wird eine Frist für die Stellungnahme zu Pflichtenheften vorgeschrieben. Diese Frist zur Stellungnahme zu Pflichtenheften für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsberichten beträgt zwei Monate. In anspruchsvollen Fällen soll sie - wie die Frist zur Beurteilung von Umweltverträglichkeitsberichten - um zwei Monate verlängert werden können.