Direkt zum Inhalt springen

Breadcrumb-Navigation

Basel-Stadt regelt Zuständigkeiten für den Vollzug des Lebensmittelgesetzes

Medienmitteilung

Regierungsrat

Am 1. Juli 1995 sind das eidgenössische Lebensmittelgesetz und die dazugehörigen Verordnungen in Kraft getreten. Nun hat der Regierungsrat die vorliegende baselstädtische Vollziehungsverordnung genehmigt; sie regelt die kantonalen Zuständigkeiten bei der Anwendung der neuen Lebensmittelverordnungen.

Das seit Juli 1995 geltende neue eidgenössische Lebensmittelgesetz und die dazugehörigen Verordnungen haben auch für die Kantone eine neue Situation geschaffen. Zuständig für den Vollzug, müssen sie die kantonalen Gesetze und Verordnungen an die neue eidgenössische Regelung anpassen. Unter dem alten Lebensmittelgesetz bestanden in Basel-Stadt zahlreiche Verordnungen, die zum Teil bis ins Jahr 1905 zurückgingen; sie wurden nun alle aufgehoben. Für den Vollzug des neuen eidgenössischen Lebensmittelgesetzes hat der Kanton Basel-Stadt die notwendigen Regelungen in einer einzigen Vollziehungsverordnung zusammengefasst, die der Regierungsrat nun genehmigt hat.

Die neue Verordnung regelt auf organisatorischer Ebene die Zuständigkeiten und Kompetenzen derjenigen Amtsstellen, die für die Anwendung des Lebensmittelgesetzes zuständig sind, also für das Kantonale Laboratorium und für das Veterinäramt. Die Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung liegt beim Sanitätsdepartement. Vollzugsorgane sind der Kantonschemiker und der Kantonstierarzt sowie die ihnen unterstellten Abteilungen und Personen. Weitere kantonale Fachstellen werden bei Bedarf beigezogen. Die neuen Bestimmungen regeln auch das Beschwerdeverfahren und die Zuständigkeiten bei Verstössen gegen die Lebensmittelgesetzgebung und erklären den eidgenössischen Gebührentarif für anwendbar.

Gleichzeitig hat der Regierungsrat einige Änderungen in der Verordnung über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums im administrativen Bereich genehmigt. Ebenso gebilligt hat der Regierungsrat die neue Verordnung über die Entschädigungen und Gebühren des Kantonalen Veterinäramtes und des Schlachthofs. Einige bisher gebührenpflichtige Aufgabenbereiche wurden gestrafft, andere entfallen, wie zum Beispiel die Freibank und die Nachfleischschau sowie das Bewilligungsverfahren für fleischverarbeitende und -handelnde Betriebe. Alle übrigen Gebühren wurden dem neuen Lebensmittelgesetz angepasst.

Weitere Auskünfte

Urs Höchle, lic. iur. Tel. 267 95 11 Jurist beim Sanitätsdepartement