Die kantonale Verordnung über das Verfahren im Sozialversicherungsprozess wird revidiert
MedienmitteilungRegierungsrat
Mit dem neuen Krankenversicherungsgesetz und der darin vorgenommenen Unterscheidung zwischen der obligatorischen sozialen Krankenversicherung und der freiwilligen Zusatzversicherung haben sich verfahrensrechtliche Probleme aufgetan die eine Revision der kantonalen Verordnung über das Verfahren im Sozialversicherungsprozess erfordern.
Das neue Krankenversicherungsgesetz ist auf den 1. Januar 1996 in Kraft getreten. Darin wird zwischen der obligatorischen sozialen Krankenversicherung und der Zusatzversicherung, die als Privatversicherung gilt, unterschieden.
Verfahrensrechtlich hat dies zur Folge, dass Prozesse im Rahmen der sozialen Krankenversicherung wie bis anhin vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemäss der kantonalen Verordnung über das Verfahren im Sozialversicherungsprozess geführt werden.
Die Streitigkeiten aus der Zusatzversicherung sind demgegenüber von Bundesrechts wegen auf den normalen zivilprozessrechtlichen Weg verwiesen.
Für diese letzteren Fälle wurden die Kantone verpflichtet, ein einfaches und rasches Verfahren einzuführen. Dieser Verpflichtung ist der Kanton nun nachgekommen und hat die Verordnung über das Verfahren im Sozialversicherungsprozess entsprechend revidiert.