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Entwurf für ein neues Psychiatriegesetz genehmigt

Medienmitteilung

Regierungsrat

Im Kanton Basel-Stadt soll ein neues Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) erlassen werden. Der Regierungsrat hat den vom Sanitätsdepartement erarbeiteten Entwurf gutgeheissen. Das Vernehmlassungsverfahren wurde bereits durchgeführt. Jetzt geht der Entwurf an den Grossen Rat.

Das neue Psychiatriegesetz soll umfassend die Rechtsstellung psychisch kranker Personen im stationären und im ambulanten Bereich sowie den fürsorgerischen Freiheitsentzug bei psychisch kranken Personen regeln. In einigen Punkten mussten die geltenden Bestimmungen an das Bundesrecht angepasst werden. Bisher gab es im Kanton Basel-Stadt kein eigentliches Psychiatriegesetz; die entsprechenden Bestimmungen waren in verschiedenen Erlassen zusammengefasst. Der Gesetzesentwurf wurde mit den involvierten Stellen breit diskutiert.

Wesentliche Neuerungen im Entwurf für das neue Psychiatriegesetz betreffen das Rechtsmittelverfahren beim fürsorgerischen Freiheitsentzug psychisch kranker Personen. Das Bundesrecht schreibt vor, dass die betroffene Person innerhalb von zehn Tagen nach der Verfügung der Freiheitsentziehung an eine richterliche Instanz gelangen kann - in Basel derzeit an das Verwaltungsgericht. Bisher konnte diese Vorschrift nicht vollumfänglich eingehalten werden, da nach geltendem kantonalen Recht zuerst ein Verfahren vor der psychiatrischen Kommission durchgeführt werden muss. Das geltende Recht sieht auch keine Anhörung vor dem ganzen Entscheidungsgremium vor, wie sie das Bundesrecht fordert.

Im Rahmen des neuen Psychiatriegesetzes wird nun die Psychiatrie-Rekurskommission zu einer fachgerichtlichen Instanz aufgewertet, die den einzelnen Fall innerhalb der vorgeschriebenen Frist im Rahmen einer Anhörung entscheidet. Das Verwaltungsgericht entfällt als richterliche Behörde. Die Dauer des fürsorgerischen Freiheitsentzugs ist nach wie vor befristet.

Das neue Psychiatriegesetz regelt ausserdem die Rechte der Patientinnen und Patienten im stationären, teilweise auch im ambulanten Bereich. Es orientiert sich dabei an der neuen Entwicklung der Patientenrechte. Die speziellen Schutzbedürfnisse der Patientinnen und Patienten werden berücksichtigt. Die bundesgerichtliche Rechtssprechung verlangt zum Beispiel gesetzliche Rahmenbedingungen für Zwangsbehandlungen; diese sind mit dem neuen Gesetz gegeben.

Weitere Auskünfte

Ursula Stocker Tel. 267 98 31 Juristin beim Sanitätsdepartement