Förderung von Alternativenergien
MedienmitteilungRegierungsrat
Mit einer Änderung der Bauverordnung sowie dem Erlass von Richtlinien für Sonnenkollektoren strebt der Regierungsrat eine grosszügigere administrativ einfache und beschleunigte Bewilligungspraxis für alternative Energieerzeugung an.
Als wesentliche Vereinfachung gilt ab sofort in den Nummernzonen 2a, 2, 3, 4, 5a, 5, 6, 7 und in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen die bewilligungsfreie Realisierung von Sonnenkollektoren. Dies gilt jedoch lediglich dann, wenn die Anlage den vom Baudepartement zu erlassenden Richtlinien entspricht und das Siedlungs- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. Die Installation der Sonnenkollektoren ohne Baubewilligung ist dem Amt für Energie und technische Anlagen des Baudepartementes anzuzeigen.
Als besondere Fälle, welche in jedem Fall bewilligungspflichtig sind, gelten alle Anlagen in den Stadt- und Dorfbild-Schutzzonen, in den Stadt- und Dorfbild-Schonzonen, an denkmalgeschützten Objekten und in Gebieten ausserhalb der Bauzonen. In diesen Zonen kann nicht vom ordentlichen Bewilligungsverfahren für Sonnenkollektoren abgewichen werden, weil hier Fassaden und Dächer ausdrücklich geschützt sind und die Mitwirkungsrechte privater Organisationen ein Bewilligungsverfahren samt Publikation erfordern.
Auch wenn sie für Schutz- und Schonzonen keine Gültigkeit hat, trägt diese Massnahme dazu bei, das Legislaturziel des Regierungsrates, alternative Energien zu fördern, zu erfüllen.