Konsumkredite: Kantonales Gesetz und Verordnung werden wirksam
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat hat das Gesetz über die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten per 1. Mai 1996 für wirksam erklärt und nach erfolgter Vernehmlassung unter anderem beim Verein für Sanierungshilfe Basel-Stadt die dazugehörige neue Verordnung erlassen.
Das neue kantonale Konsumkredit-Gesetz samt Verordnung steht im Einklang mit dem Bundesgesetz und hat den Schutz der örtlichen Konsumentinnen und Konsumenten vor Überschuldung zum Ziel. Als konkrete Massnahmen enthalten Gesetz und Verordnung eine Limitierung der Kredithöhe, eine Beschränkung der Laufzeit, ein Zweitkreditverbot und die Festlegung des Jahreszinses bei maximal 15 Prozent. Die Einschränkung des Geltungsbereiches auf die örtliche Bevölkerung berücksichtigt, dass Vertragsstreitigkeiten in der Regel einzig durch den Zivilrichter am Wohnort des Beklagten beurteilt werden.
Die Höhe des Kredits ist grundsätzlich auf drei Bruttomonatsgehälter limitiert. Ein neuer Kredit darf nur dann gewährt werden, wenn sämtliche bestehenden Kreditverträge getilgt sind; eine Kreditaufstockung ist nicht zulässig, da sie unter das Zweitkreditverbot fällt.
Das Gesetz über die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten wird auf den 1. Mai 1996 in Kraft gesetzt. Wer dann auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt gewerbsmässig Konsumkredite anbietet, gewährt oder vermittelt, untersteht einer Bewilligungspflicht. Die Verodnung regelt die Zuständigkeit der kantonlen Bewilligungsbehörde und das Verfahren der Bewilligungserteilung. Bewilligungen werden im Kantonsblatt publiziert.